2.3.1 Steuerneutraler (ideeller) Bereich

 

Tz. 87

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen/Spenden und Zuschüssen führen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen. D. h., sie können keiner der sieben Einkunftsarten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zugeordnet werden. Die Ausgaben dieses Bereichs können sich steuerlich auch nicht in anderen Tätigkeitsbereichen auswirken, weil die Einnahmen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen führen und es sich um nichtabziehbare Aufwendungen handelt. Besitzt der Verein keine Steuerbegünstigung, sind die Mitgliedsbeiträge sachlich steuerbefreit (s. § 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3). Die Aufwendungen (Ausgaben) sind in diesem Fall nach § 3c EStG (s. Anhang 10) – sinngemäß – und § 10 Nr. 1–4 KStG (Anhang 3) nicht abziehbar, soweit sie der Erfüllung des Satzungszweckes dienen oder es sich um Steuern oder andere Geldleistungen i. S. d. zitierten gesetzlichen Vorschriften handelt. Diese Ausgaben dürfen auch nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in den anderen Tätigkeitsbereichen abgezogen werden.

 

Tz. 88

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Hinweis:

In der Praxis werden ggf. Zuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden zweckgebunden gewährt. In derartigen Fällen ist eine Einordnung in andere Tätigkeitsbereiche zu prüfen (z. B. Zweckbetriebe, ggf. auch für steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Maßgebend für die Einordnung sind die erteilten Bewilligungsbescheide.

2.3.2 Vermögensverwaltungen

 

Tz. 89

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Vermögensverwaltung gehört nicht zum steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Körperschaft, partizipiert aber nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes an der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) genannten persönlichen Steuerbefreiung, weil § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) die Steuerbefreiung nur für die Unterhaltung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, ausschließt (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Würde es sich bei dem Verein X um eine nicht steuerbegünstigte Körperschaft handeln, wäre die Vermögensverwaltung nicht steuerbefreit. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) könnte folglich nicht in Betracht kommen. Ggf. wäre für die Einkünfte aus Kapitalvermögen noch der Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zu berücksichtigen (s. § 20 Abs. 9 EStG, Anhang 10).

2.3.3 Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen")

 

Tz. 90

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Sport" ist ein Zweckbetrieb, weil die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsgrenze kleiner als 45 000 EUR (hier: 17 300 EUR) – erfüllt sind. Der Verein hat auch nicht optiert – Verzicht auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b). Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (s. Anhang 3) bleibt auch erhalten, weil § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) nur für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, die Steuervergünstigungen ausschließt.

 

Tz. 91

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wäre der Verein nicht gemeinnützig, könnten von ihm mangels Steuerbegünstigung auch keine Zweckbetriebe unterhalten werden. Die mit den sportlichen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben müssten dann im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfasst werden. In diesem Tätigkeitsbereich könnte auch die Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR (bis 28.12.2020 gilt die Besteuerungsfreigrenze von: 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nicht greifen, weil es an der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit mangelt. Der Körperschaftsteuerfreibetrag i. H. v. 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3) könnte aber ggf. zum Abzug gelangen.

2.3.4 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "gesellige Veranstaltungen"

 

Tz. 92

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der vom Verein unterhaltene steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Geselligkeit" erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs, weil der Wettbewerbsgedanke im Vordergrund steht und § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt ist. Für diesen Betrieb kann auch § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) nicht eingreifen, weil diese gesetzliche Vorschrift die Steuerbefreiung für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausschließt.

Mit diesen gewerblichen Einkünften i. S. v. § 15 EStG (Anhang 10) wird der Verein partiell steuerpflichtig. Voraussetzung für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und eine damit verbundene Steuerpflicht ist, dass die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (bis 28.12.2020 gilt die Besteuerungsfreigrenze von: 35 000 EUR) – maßgebend sind die Bruttoeinnahmen – überschritten wird (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).

Die Steuervergünstigung wird aber durch die Unterhaltung dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für die übrigen Tätigkeitsbereiche nicht ausgeschlossen, weil die geselligen Zusammenkünfte im Vergleich zu den übrigen steuerbegünstigten Betätigungen von untergeordneter Bedeutung sind (s. § 58 Nr. 7 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 93

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Hinweis:

Gesellige Veranstaltungen, die in erster Linie der Betreuung beh...

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