Tz. 85

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die persönliche Steuerbefreiung für Zwecke der Körperschaftsteuer ergibt sich aus § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3). Sie kann von dem Verein X in Anspruch genommen werden, weil er die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, §§ 51ff. AO (Anhang 1b), erfüllt. Die Förderung des Sports ist ein gemeinnütziger Zweck i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) und somit steuerbegünstigt.

 

Tz. 86

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Hinweis:

Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an den Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung stellt (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 63 AO TZ 1–3, Anhang 2) sind ebenfalls erfüllt. D. h. der Verein hat die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt (insbesondere die Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben innerhalb der einzelnen Tätigkeitsbereiche, Tätigkeitsberichte, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen). Bezüglich der Zuwendungs-/Spendenbestätigungen ist ebenfalls dem Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung in vollem Umfang Rechnung getragen worden (s. AEAO zu § 63 AO TZ 1, Anhang 2).

Die tatsächliche Geschäftsführung war auch verfahrensmäßig nicht zu beanstanden (s. AEAO zu § 63 AO TZ 3, Anhang 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge