Tz. 34
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Körperschaftsteuerpflichtig sind nach § 2 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10):
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (s. § 13ff. EStG),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (s. §§ 15ff. EStG, Anhang 10),
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (s. § 20 EStG, Anhang 10),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (s. § 21 EStG),
- sonstige Einkünfte (s. § 22ff. EStG, Anhang 10), d. h., z. B. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen und aus Spekulationsgeschäften.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. S. v. § 19 EStG (s. Anhang 10) sind, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (s. Rz. 12), bei Verbänden/Vereinen nicht denkbar.
Tz. 35
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Zuflüsse (Einnahmen), die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, unterliegen nicht der Körperschaftsteuerpflicht. Dies gilt z. B. auch für unentgeltliche Vermögenszuwendungen. Letztere unterliegen allenfalls der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
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