Tz. 65
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Der Tariffreibetrag beträgt für die steuerbegünstigten und nichtsteuerbegünstigten Körperschaften 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3). Er ist vom Einkommen abzuziehen und kann höchstens in Höhe des ermittelten Einkommens zum Abzug gelangen (s. § 24 KStG, Anhang 3). Der Tariffreibetrag gilt nicht für Kapitalgesellschaften und für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben.
Tz. 66
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Die nachstehende Übersicht soll die Freibetragsregelung verdeutlichen:
Einkommen | Tariffreibetrag | zu versteuerndes Einkommen |
---|---|---|
2 000 EUR | 2 000 EUR | 0 EUR |
4 200 EUR | 4 200 EUR | 0 EUR |
24 000 EUR | 5 000 EUR | 19 000 EUR |
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