Tz. 65

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der Tariffreibetrag beträgt für die steuerbegünstigten und nichtsteuerbegünstigten Körperschaften 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3). Er ist vom Einkommen abzuziehen und kann höchstens in Höhe des ermittelten Einkommens zum Abzug gelangen (s. § 24 KStG, Anhang 3). Der Tariffreibetrag gilt nicht für Kapitalgesellschaften und für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben.

 

Tz. 66

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die nachstehende Übersicht soll die Freibetragsregelung verdeutlichen:

 
Einkommen Tariffreibetrag zu versteuerndes Einkommen
2 000 EUR 2 000 EUR 0 EUR
4 200 EUR 4 200 EUR 0 EUR
24 000 EUR 5 000 EUR 19 000 EUR

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