Tz. 104

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Für die Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer sind die Vorschriften, die für die Einkommensteuer gelten, entsprechend anzuwenden (s. § 31 Abs. 1 KStG, Anhang 3), soweit das Körperschaftsteuergesetz keine Abweichungen bestimmt.

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