Tz. 64
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Nach § 24 KStG (Anhang 3) wird vom zu versteuernden Einkommen der rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereine/Verbände, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, ein Freibetrag abgesetzt. Soweit die Körperschaft steuerbefreit ist, gilt der Freibetrag uneingeschränkt für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b).
Der Freibetrag gilt nur für unbeschränkt steuerpflichtige rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine. Er kann somit nicht von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften i. S. v. § 2 Nr. 1 und 2 KStG (Anhang 3) in Anspruch genommen werden.
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