Tz. 33

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Ermittlung des Einkommens erfolgt nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes (s. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, Anhang 3). Das Einkommensteuergesetz ist aber nur insoweit anzuwenden, als es nicht ausschließlich Gültigkeit für natürliche Personen hat. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verbände/Vereine können beispielsweise keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. R 8.1 KStR 2015 (s. Anhang 4) enthält die für die Körperschaftsteuer anzuwendenden einkommensteuerlichen Vorschriften.

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