I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

In jeweils wechselnden Städten des Bundesgebietes werden in regelmäßigem Turnus Katholikentage bzw. evangelische Kirchentage abgehalten. Zum Zwecke der Durchführung dieser Veranstaltungen werden an dem Ort, an dem diese Veranstaltungen stattfinden, jeweils selbständige Vereine gegründet.

Satzungsmäßige Aufgabe ist es, die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Veranstaltungen in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Häufig sind derartige Vereine so ausgestaltet, dass die Einnahmen für die Ausführung der Veranstaltung oder für andere kirchliche Zwecke verwandt werden. In der Regel sind die Vereine dergestalt ausgerichtet, dass diese nach Abwicklung der Veranstaltung aufgelöst werden und satzungsmäßig das vorhandene Vermögen auf den neu zu gründenden Träger des nächsten Kirchentags übertragen wird. Die so eingerichteten Vereine sind alleinige Träger der Veranstaltung. Sie übernehmen in dieser Eigenschaft die gesamte Planung, Organisation, Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung (z. B. Programmerstellung, Öffentlichkeitsarbeit, Versendung von Einladungen, Verträge mit Referenten und sonstigen Mitwirkenden, Beschaffung von Veranstaltungsräumen, Unterkünften, Verpflegung u. a.m.).

Die Veranstaltungen bestehen i. d. R. aus einer großen Eröffnungsfeier, aus Vorträgen und Diskussionen, aus kulturellen Darbietungen und aus der Schlussveranstaltung.

Regelmäßig erhalten die Träger der Kirchentage Zuschüsse des Bundes, des Landes, der Städte und verschiedener Einrichtungen. Zusätzlich erzielen die Vereine Einnahmen aus Teilnahmegebühren, aus der Vergabe von Verlagsrechten, aus dem Verkauf von Essensmarken und aus sonstigen Umsätzen. Die Teilnehmergebühren decken den Anspruch auf den Besuch der Veranstaltung sowie die Berechtigung an allen Maßnahmen des Kirchentags teilzunehmen (s. a. OFD Düsseldorf vom 01.07.1982, StEK UStG 1980 § 2 Abs. 1 Nr. 8).

II. Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung

 

Tz. 2

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In der Regel verfolgen die entsprechenden Trägervereine kirchliche Zwecke (vgl. "Kirchliche Zwecke"), da ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Die OFD Düsseldorf stellt mit ihrer Verfügung vom 01.07.1982 (a. a. O.) ausdrücklich klar, dass die Abhaltung eines Katholiken- oder Kirchentages durch öffentliche Veranstaltungen und Messfeiern sowie die religiösen und sozialethischen Vorträge und Diskussionen unter § 54 AO (Anhang 1b) zu fassen ist.

III. Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 3

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Ertragsteuerlich sind die Tätigkeiten der Trägervereine dahingehend zu untersuchen, ob Zweckbetriebe oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Vermögensverwaltung vorliegen.

Die Veranstaltungen, zu deren Besuch Teilnahmegebühren von den Besuchern entrichtet werden müssen, sind in der Regel dem Zweckbetrieb i. S. d. § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) oder § 65 AO (Anhang 1b) zuzurechnen. Die OFD Düsseldorf (DB 1982, 1596) begründet dies damit, dass damit unmittelbar der satzungsmäßige Zweck Durchführung des Katholiken- und Kirchentages umgesetzt wird. Der Verkauf von Speisen und Getränken auch in Form von Essensmarken, Handelswaren, Souvenirs u.Ä. hingegen dient nicht unmittelbar dem steuerbegünstigten Zweck und ist deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten, für den die Körperschaftsteuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG (Anhang 3) ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Bezüglich der Vergabe von Verlagsrechten ist regelmäßig zu prüfen, ob hier ggfs. Vermögensverwaltung z. B. in Form der Einräumung von Urheberrechten vorliegt. Dabei ist auf die einzelvertragliche Gestaltung abzustellen.

IV. Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 4

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Unternehmer ist nach § 2 UStG (Anhang 5), wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige, auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt. Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt vor, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeübt wird, d. h., es müssen Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt bewirkt werden. Soweit ein Verein echte Mitgliederbeiträge vereinnahmt, um in Erfüllung seines satzungsmäßigen Gemeinschaftszweckes die Gesamtbelange seiner Mitglieder wahrzunehmen, oder wenn ein Verein seine satzungsmäßigen Aufgaben nur durch Zuschüsse finanziert, die nicht als Entgelt für eine Leistung anzusehen sind, liegt ein Leistungsaustausch nicht vor. Ein solcher Verein ist nur insoweit als Unternehmer anzusehen, wenn dieser auch Entgelte für Lieferungen oder Leistungen vereinnahmt.

1. Zuschüsse

 

Tz. 5

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Bei den erhaltenen Zuschüssen ist regelmäßig zu prüfen, ob es sich um echte nicht umsatzsteuerbare oder unechte umsatzsteuerbare Zuschüsse handelt. Neben weiteren Voraussetzungen ist für den nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss maßgebend, ob dieser dazu dient, dass der Verein seinen satzungsmäßigen Zweck, nämlich die Vorbe...

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