Tz. 3

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Ertragsteuerlich sind die Tätigkeiten der Trägervereine dahingehend zu untersuchen, ob Zweckbetriebe oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Vermögensverwaltung vorliegen.

Die Veranstaltungen, zu deren Besuch Teilnahmegebühren von den Besuchern entrichtet werden müssen, sind in der Regel dem Zweckbetrieb i. S. d. § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) oder § 65 AO (Anhang 1b) zuzurechnen. Die OFD Düsseldorf (DB 1982, 1596) begründet dies damit, dass damit unmittelbar der satzungsmäßige Zweck Durchführung des Katholiken- und Kirchentages umgesetzt wird. Der Verkauf von Speisen und Getränken auch in Form von Essensmarken, Handelswaren, Souvenirs u.Ä. hingegen dient nicht unmittelbar dem steuerbegünstigten Zweck und ist deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten, für den die Körperschaftsteuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG (Anhang 3) ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Bezüglich der Vergabe von Verlagsrechten ist regelmäßig zu prüfen, ob hier ggfs. Vermögensverwaltung z. B. in Form der Einräumung von Urheberrechten vorliegt. Dabei ist auf die einzelvertragliche Gestaltung abzustellen.

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