Tz. 2

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

In der Regel verfolgen die entsprechenden Trägervereine kirchliche Zwecke (vgl. "Kirchliche Zwecke"), da ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Die OFD Düsseldorf stellt mit ihrer Verfügung vom 01.07.1982 (a. a. O.) ausdrücklich klar, dass die Abhaltung eines Katholiken- oder Kirchentages durch öffentliche Veranstaltungen und Messfeiern sowie die religiösen und sozialethischen Vorträge und Diskussionen unter § 54 AO (Anhang 1b) zu fassen ist.

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