Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

In jeweils wechselnden Städten des Bundesgebietes werden in regelmäßigem Turnus Katholikentage bzw. evangelische Kirchentage abgehalten. Zum Zwecke der Durchführung dieser Veranstaltungen werden an dem Ort, an dem diese Veranstaltungen stattfinden, jeweils selbständige Vereine gegründet.

Satzungsmäßige Aufgabe ist es, die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Veranstaltungen in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Häufig sind derartige Vereine so ausgestaltet, dass die Einnahmen für die Ausführung der Veranstaltung oder für andere kirchliche Zwecke verwandt werden. In der Regel sind die Vereine dergestalt ausgerichtet, dass diese nach Abwicklung der Veranstaltung aufgelöst werden und satzungsmäßig das vorhandene Vermögen auf den neu zu gründenden Träger des nächsten Kirchentags übertragen wird. Die so eingerichteten Vereine sind alleinige Träger der Veranstaltung. Sie übernehmen in dieser Eigenschaft die gesamte Planung, Organisation, Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung (z. B. Programmerstellung, Öffentlichkeitsarbeit, Versendung von Einladungen, Verträge mit Referenten und sonstigen Mitwirkenden, Beschaffung von Veranstaltungsräumen, Unterkünften, Verpflegung u. a.m.).

Die Veranstaltungen bestehen i. d. R. aus einer großen Eröffnungsfeier, aus Vorträgen und Diskussionen, aus kulturellen Darbietungen und aus der Schlussveranstaltung.

Regelmäßig erhalten die Träger der Kirchentage Zuschüsse des Bundes, des Landes, der Städte und verschiedener Einrichtungen. Zusätzlich erzielen die Vereine Einnahmen aus Teilnahmegebühren, aus der Vergabe von Verlagsrechten, aus dem Verkauf von Essensmarken und aus sonstigen Umsätzen. Die Teilnehmergebühren decken den Anspruch auf den Besuch der Veranstaltung sowie die Berechtigung an allen Maßnahmen des Kirchentags teilzunehmen (s. a. OFD Düsseldorf vom 01.07.1982, StEK UStG 1980 § 2 Abs. 1 Nr. 8).

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