Tz. 7
Stand: EL 118 – ET: 09/2020
Soweit Zweckbetriebe vorliegen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) anzuwenden. Bei den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben findet der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz Anwendung.
Im Hinblick auf die Verlagsrechte ist zu prüfen, ob als Einräumung von Urheberrechten § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Anhang 5) in Betracht kommt. Auch hier kommt es auf die einzelvertragliche Prüfung an.
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