Tz. 6

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Kirchentage fallen dem Grunde nach unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5). Die OFD Düsseldorf (DB 1982, 1596) schränkt dies jedoch ein, da der Hauptanteil des Leistungsaustausches zwischen dem Verein und den Teilnehmern (Besuchsberechtigung für alle Veranstaltungen des Kirchentages) nach freiem Ermessen erfolgt und insgesamt keine wissenschaftliche oder belehrende Veranstaltung vorläge, da die kirchlichen Zwecke nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 UStG (Anhang 5) fielen. § 4 Nr. 22 UStG (Anhang 5) befreit nach seinem Wortlaut u. a. die Vorträge, Kurse und Veranstaltungen wissenschaftlicher Art, die von gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften durchgeführt werden und bezieht die kirchlichen Körperschaften nicht ausdrücklich ein.

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