Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Bei den erhaltenen Zuschüssen ist regelmäßig zu prüfen, ob es sich um echte nicht umsatzsteuerbare oder unechte umsatzsteuerbare Zuschüsse handelt. Neben weiteren Voraussetzungen ist für den nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss maßgebend, ob dieser dazu dient, dass der Verein seinen satzungsmäßigen Zweck, nämlich die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Kirchentages erfüllen kann.

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