I. Gemeinnützigkeit

 

Tz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b ist die "Förderung des Sports" (hier: des Kegelsports) ein gemeinnütziger und somit steuerbegünstigter Zweck. Der Begriff des Sports umfasst auch den Kegelsport, wenn er wettkampf- und turniermäßig ausgeübt wird. Hierzu s. auch AEAO zu § 67a AO TZ 1–3 (Anhang 2). Stellt das Kegeln lediglich eine reine Freizeitbeschäftigung dar und steht die Geselligkeit im Vordergrund, handelt es sich nicht mehr um einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zweck. Steuerbegünstigungen und Steuerbefreiungen können dann nicht mehr in Betracht kommen.

Ein Indiz für die Annahme von sportlichen Betätigungen i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) ist auch die Teilnahme an Wettkämpfen oder ein geordneter Trainingsbetrieb. Zu Wettkämpfen s. BFH vom 27.04.2006, BStBl II 2007, 16. Die Finanzverwaltung wird bei Kegelsportvereinen im Regelfall die Sporteigenschaft besonders prüfen.

II. Zuordnung von Einnahmen, die aus der Vermietung von Kegelbahnen erzielt werden – ertragsteuerliche Behandlung

1. Einnahmen, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind

 

Tz. 2

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Die Einnahmen

  • aus der Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen (hier: Kegelbahnen) für sportliche Zwecke gegenüber Sportkeglern des Vereins und dessen Mitgliedern sind weiterhin in einem Zweckbetrieb eigener Art nach § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2);
  • aus Eintrittsgeldern;
  • aus Startgeldern

sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Zu Gastmitgliedschaften beachte AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). Zu beachten sind aber die in § 67a Abs. 1 bzw. Abs. 2, 3 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen (Zweckbetriebsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR, Optionsmöglichkeit). U.U. kann auch eine Einordnung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" erforderlich werden, wenn die in § 67a AO (Anhang 1b) genannten Bedingungen nicht erfüllt werden bzw. nicht erfüllt sind. Im Einzelnen s. "Zweckbetriebe" und s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

2. Einnahmen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind

 

Tz. 3

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Erfolgt die Vermietung der Kegelbahnen durch den Verein an Nichtmitglieder – an Freizeitkegler – (Freizeitclubs), sind die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Für Gewinne, die sich aus diesem Tätigkeitsbereich ergeben, ist u. U. Steuerpflicht gegeben. Steuerpflicht wird nur noch dann ausgelöst, wenn die Besteuerungsfreigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von brutto 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird und der Gewinn den Tariffreibetrag nach § 24 KStG (Anhang 3) i. H. v. 5 000 EUR übersteigt. Ein Freibetrag von 5 000 EUR ist auch für Zwecke des Gewerbeertrags relevant. D. h., Gewinne bzw. der Gewerbeertrag bis zur Höhe von 5 000 EUR werden nicht mit Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag belastet. S. "Zweckbetriebe" und s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

III. Umsatzsteuerliche Auswirkungen

1. Allgemeines

1.1 Unechte Mitgliederbeiträge

 

Tz. 4

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Bezüglich der Mitgliederbeiträge, die erhoben werden, ist zu prüfen, ob sie zum Teil aus echten und zum Teil aus unechten Beitragsteilen bestehen.

Unechte Mitgliederbeiträge erfüllen die Voraussetzungen für steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5), weil das Mitglied eine Gegenleistung vom Verein erhält (die Kegelbahn wird ohne die Zahlung eines weiteren Entgelts dem Mitglied zur Verfügung gestellt). Umsätze dieser Art sind auch steuerpflichtig, weil kein Befreiungstatbestand nach § 4 UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt. Werden die Kegelbahnen den Mitgliedern des Vereins zu einem geringeren Entgelt vermietet als den Nichtmitgliedern, kann § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG (Anhang 5) nicht greifen, weil den Mitgliedern gemeinnütziger Vereine keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zufließen dürfen (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Für Zwecke der Umsatzsteuer ist daher davon auszugehen, dass die Entgelte für Sonderleistungen an Mitglieder gemeinnütziger Vereine mindestens kostendeckend sind (s. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Anhang 5 und s. Abschn. 10.7 Abs. 1 Beispiel 3 UStAE). D. h., Bemessungsgrundlage sind die bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Folglich unterbleibt der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage.

 

Tz. 5

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Bei der kostenlosen Nutzung der Kegelbahnen durch Mitglieder ist das Entgelt durch ein fiktives Entgelt zu ersetzen (s. § 3 Abs. 9a UStG, Anhang 5 und § 10 Abs. 4 UStG, Anhang 5). Da es sich bei der Vermietung um eine sonstige Leistung handelt, können als Bemessungsgrundlage die entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, zugrunde gelegt werden (s. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 6

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Beachte!

Werden anlässlich von Kegelturnieren Startgelder erhoben, kommt für derartige Umsätze die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht. Vorsteuerbeträge, die mit derartigen Kegelturnieren in u...

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