1. Allgemeines

1.1 Unechte Mitgliederbeiträge

 

Tz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Bezüglich der Mitgliederbeiträge, die erhoben werden, ist zu prüfen, ob sie zum Teil aus echten und zum Teil aus unechten Beitragsteilen bestehen.

Unechte Mitgliederbeiträge erfüllen die Voraussetzungen für steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5), weil das Mitglied eine Gegenleistung vom Verein erhält (die Kegelbahn wird ohne die Zahlung eines weiteren Entgelts dem Mitglied zur Verfügung gestellt). Umsätze dieser Art sind auch steuerpflichtig, weil kein Befreiungstatbestand nach § 4 UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt. Werden die Kegelbahnen den Mitgliedern des Vereins zu einem geringeren Entgelt vermietet als den Nichtmitgliedern, kann § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG (Anhang 5) nicht greifen, weil den Mitgliedern gemeinnütziger Vereine keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zufließen dürfen (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Für Zwecke der Umsatzsteuer ist daher davon auszugehen, dass die Entgelte für Sonderleistungen an Mitglieder gemeinnütziger Vereine mindestens kostendeckend sind (s. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Anhang 5 und s. Abschn. 10.7 Abs. 1 Beispiel 3 UStAE). D. h., Bemessungsgrundlage sind die bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Folglich unterbleibt der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage.

 

Tz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Bei der kostenlosen Nutzung der Kegelbahnen durch Mitglieder ist das Entgelt durch ein fiktives Entgelt zu ersetzen (s. § 3 Abs. 9a UStG, Anhang 5 und § 10 Abs. 4 UStG, Anhang 5). Da es sich bei der Vermietung um eine sonstige Leistung handelt, können als Bemessungsgrundlage die entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, zugrunde gelegt werden (s. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 6

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Beachte!

Werden anlässlich von Kegelturnieren Startgelder erhoben, kommt für derartige Umsätze die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht. Vorsteuerbeträge, die mit derartigen Kegelturnieren in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5). s. "Umsatzsteuer" Tz. 191.

1.2 Vermietung von Kegelbahnen

 

Tz. 7

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Bei der Vermietung von Kegelbahnen handelt es sich nach dem Urteil des BFH vom 31.05.2001 (BStBl II 2001, 658) um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung (Aufgabe der früheren Rechtsprechung aufgrund von Urteilen des EuGH).

 

Tz. 8

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Diese Rechtsprechung ist von der Finanzverwaltung in Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE umgesetzt.

1.3 Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Endverbraucher

 

Tz. 9

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Leistungsentgelte an Endverbraucher sind, weil keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) greift, in vollem Umfang steuerpflichtig (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 1 UStAE) und mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

Die Vermietung von Kegelbahnen durch einen gemeinnützigen Kegelverein an Nichtmitglieder ist für die Ausübung des Kegelns unerlässlich und kann daher gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der RL 77/388 bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein, FG Bremen vom 10.06.2016 (rkr.), MwStR 2017, 50.

Eine Aufteilung der Leistungsentgelte ist aber vorzunehmen, wenn die Überlassung einer gesonderten Sportanlage von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (so genannte Zwischenvermietung) erfolgt; D. h., die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber ist dann

  • in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und
  • in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen

aufzuteilen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE).

 

Tz. 10

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Für Kegelbahnen sind nach Abschn. 4.12.11 Abs. 2 TZ 5 UStAE nachfolgende Abgrenzungen vorzunehmen:

  • Grundstücksteile

    • allgemeine Beleuchtungsanlagen;
  • Betriebsvorrichtungen

    • Bahnen,
    • Kugelfangeinrichtungen,
    • Kugelrücklaufeinrichtungen,
    • automatische Kegelaufstelleinrichtungen,
    • automatische Anzeigeeinrichtungen,
    • spezielle Beleuchtungsanlagen,
    • Schallisolierungen.

2. Umsätze im Zweckbetrieb

 

Tz. 11

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Getätigte Umsätze aus der Vermietung von Kegelbahnen an Mitglieder des Vereins (Sportkegler) sind dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu unterwerfen, weil die Entgelte im Zweckbetrieb "eigener Art" (s. § 65 AO, Anhang 1b) zu erfassen sind. Hierzu s. auch AEAO zu § 67a AO TZ 12 (Anhang 2). Auswirkungen des Urteils des FG Bremen (Tz. 9) sind abzuwarten.

 

Tz. 12

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Werden anlässlich von Sportwettkämpfen von den aktiven Teilnehmern Startgelder bzw. Teilnahmegebühren erhoben, kommt für Umsätze dieser Art die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht. Das gilt nicht für den Verkauf von Erinnerungsplaketten anlässlich eines Bürgerkegelns. Derartige Umsätze sind mangels Steuerfreiheit i. S. ...

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