1. Einnahmen, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind

 

Tz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Einnahmen

  • aus der Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen (hier: Kegelbahnen) für sportliche Zwecke gegenüber Sportkeglern des Vereins und dessen Mitgliedern sind weiterhin in einem Zweckbetrieb eigener Art nach § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2);
  • aus Eintrittsgeldern;
  • aus Startgeldern

sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Zu Gastmitgliedschaften beachte AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). Zu beachten sind aber die in § 67a Abs. 1 bzw. Abs. 2, 3 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen (Zweckbetriebsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR, Optionsmöglichkeit). U.U. kann auch eine Einordnung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" erforderlich werden, wenn die in § 67a AO (Anhang 1b) genannten Bedingungen nicht erfüllt werden bzw. nicht erfüllt sind. Im Einzelnen s. "Zweckbetriebe" und s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

2. Einnahmen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind

 

Tz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Erfolgt die Vermietung der Kegelbahnen durch den Verein an Nichtmitglieder – an Freizeitkegler – (Freizeitclubs), sind die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Für Gewinne, die sich aus diesem Tätigkeitsbereich ergeben, ist u. U. Steuerpflicht gegeben. Steuerpflicht wird nur noch dann ausgelöst, wenn die Besteuerungsfreigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von brutto 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird und der Gewinn den Tariffreibetrag nach § 24 KStG (Anhang 3) i. H. v. 5 000 EUR übersteigt. Ein Freibetrag von 5 000 EUR ist auch für Zwecke des Gewerbeertrags relevant. D. h., Gewinne bzw. der Gewerbeertrag bis zur Höhe von 5 000 EUR werden nicht mit Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag belastet. S. "Zweckbetriebe" und s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

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