Tz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Bezüglich der Mitgliederbeiträge, die erhoben werden, ist zu prüfen, ob sie zum Teil aus echten und zum Teil aus unechten Beitragsteilen bestehen.

Unechte Mitgliederbeiträge erfüllen die Voraussetzungen für steuerbare Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5), weil das Mitglied eine Gegenleistung vom Verein erhält (die Kegelbahn wird ohne die Zahlung eines weiteren Entgelts dem Mitglied zur Verfügung gestellt). Umsätze dieser Art sind auch steuerpflichtig, weil kein Befreiungstatbestand nach § 4 UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt. Werden die Kegelbahnen den Mitgliedern des Vereins zu einem geringeren Entgelt vermietet als den Nichtmitgliedern, kann § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG (Anhang 5) nicht greifen, weil den Mitgliedern gemeinnütziger Vereine keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zufließen dürfen (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Für Zwecke der Umsatzsteuer ist daher davon auszugehen, dass die Entgelte für Sonderleistungen an Mitglieder gemeinnütziger Vereine mindestens kostendeckend sind (s. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Anhang 5 und s. Abschn. 10.7 Abs. 1 Beispiel 3 UStAE). D. h., Bemessungsgrundlage sind die bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Folglich unterbleibt der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage.

 

Tz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Bei der kostenlosen Nutzung der Kegelbahnen durch Mitglieder ist das Entgelt durch ein fiktives Entgelt zu ersetzen (s. § 3 Abs. 9a UStG, Anhang 5 und § 10 Abs. 4 UStG, Anhang 5). Da es sich bei der Vermietung um eine sonstige Leistung handelt, können als Bemessungsgrundlage die entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, zugrunde gelegt werden (s. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 6

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Beachte!

Werden anlässlich von Kegelturnieren Startgelder erhoben, kommt für derartige Umsätze die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht. Vorsteuerbeträge, die mit derartigen Kegelturnieren in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5). s. "Umsatzsteuer" Tz. 191.

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