Tz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Einnahmen

  • aus der Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen (hier: Kegelbahnen) für sportliche Zwecke gegenüber Sportkeglern des Vereins und dessen Mitgliedern sind weiterhin in einem Zweckbetrieb eigener Art nach § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2);
  • aus Eintrittsgeldern;
  • aus Startgeldern

sind dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Zu Gastmitgliedschaften beachte AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2). Zu beachten sind aber die in § 67a Abs. 1 bzw. Abs. 2, 3 AO (Anhang 1b) vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen (Zweckbetriebsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR, Optionsmöglichkeit). U.U. kann auch eine Einordnung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" erforderlich werden, wenn die in § 67a AO (Anhang 1b) genannten Bedingungen nicht erfüllt werden bzw. nicht erfüllt sind. Im Einzelnen s. "Zweckbetriebe" und s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".

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