Tz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Dem Schatzmeister eines Verbandes/Vereins obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen. Er ist verpflichtet, ein Rechenwerk zu erstellen, das den zivil- und steuerrechtlichen Vorschriften entspricht. Am Ende eines Geschäftsjahres legt er gegenüber den Rechnungsprüfern, die bestellt oder gewählt wurden, Rechnung ab. Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Einsetzung von Rechnungsprüfern besteht, ist dies in der Praxis gebräuchlich. Die Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Verbandes/Vereins sein und dürfen weder dem Präsidium noch dem Vorstand eines Vereins angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Verbandes oder des Vereins sein.

 

Tz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Die Bestellung von Rechnungsprüfern ist in der Satzung zu regeln, insbesondere auch, ob diese durch die Mitgliederversammlung bestellt werden. Im Regelfall werden zwei Rechnungsprüfer bestellt bzw. gewählt. Die Amtszeit sollte höchstens zwei Jahre betragen. Eine Wiederwahl ist aber möglich. In der Satzung können den Rechnungsprüfern klare Kompetenzen und Befugnisse eingeräumt werden. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, alle Bücher (auch in elektronischer Form die vorhandenen Daten) und Belege, den gesamten baren und unbaren Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen zu überprüfen. Die Überprüfung kann auch stichprobenartig erfolgen. Die stattgefundene Prüfung sollte nach Möglichkeit berichtmäßig (protokollarisch) abgefasst werden.

 

Tz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

In der Mitgliederversammlung erstatten sie gegenüber den anwesenden Mitgliedern Bericht und stellen den entsprechenden Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters, dessen Stellvertreter bzw. des Präsidiums oder des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer können bei Bedarf auch unangekündigte Prüfungen (so genannte Zwischenprüfungen innerhalb eines Geschäftsjahres) vornehmen.

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