Tz. 18

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

 
Bezeichnung Ideeller Bereich Vermögensverwaltung (steuerfrei) Zweckbetriebe (steuerfrei) Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Anzeigen in Programmheften, Einnahmen aus        
  • Aktivitäten des Karnevalsvereins gegenüber den Inserenten
      ×
  • keine Aktivitäten des Karnevalsvereins gegenüber den Inserenten, Abgabe der Rechte an Dritte
  ×    
Auftritte der Funkenmariechen, Einnahmen aus        
  • Auftritt erfolgt bei anderem Verein
    ×  
  • Auftritt erfolgt z. B. bei Privatveranstalter
    ×  
Druckkosten, Ausgaben für        
  • Programmhefte, Festschriften1)
       
  • 20 Seiten Werbung
  ×2   ×2)
  • 40 Seiten Info, aber kein Verkauf
×      
  • 40 Seiten Info, aber Verkauf
    ×  
Eintrittsgeld, einheitliches für        
  • Sitzung, Speisen und Getränke
    ×3) ×3)
Fernsehübertragungsrechte, Überlassung von     ×  
Gagen, Zahlung von     ×  
Geldzuwendungen (Sachzuwendungen)4)        
  • unmittelbare Zuwendungsempfangsberechtigung
×      
Gesellige Veranstaltungen, Einnahmen aus        
  • Sommerfest
      ×
  • Grillfete
      ×
  • Silvesterfete
      ×
  • Weihnachtstanz
      ×
Getränke, Einkauf von       ×
Karnevalsorden, Verkauf von       ×
Karnevalssitzungen,        
  • Eintrittsgelder
    ×  
  • Verkauf von Speisen und Getränken
      ×
Karnevalsumzüge        
  • Entgelte für Wagen/Werbung etc.
      ×
  • Tribünenplätze, Vermietung von
    ×  
Kostümbälle, Eintrittsgelder aus       ×
Kostüme, Kauf von     ×  
Kostümverleih, Einnahmen aus     ×  
Maskenbälle, Eintritt für       ×
Mitgliederbeiträge5) ×      
Programmhefte, Festschriften, Einnahmen aus dem Verkauf von     ×  
Rundfunkübertragungsrechte, Überlassung von     ×  
Sitzungen, Kosten der     ×  
Tanzveranstaltungen, Eintritt für (Brauchtumspflege überwiegt)        
  • Büttenreden, musikalische Darbietungen etc.
    ×  
  • Eintritt für (Tanzveranstaltung überwiegt)
      ×
Werbung        
  • allgemein
  ×    
  • Rosenmontagszüge
      ×
  • durch Agentur
  ×    
Zugplaketten, Verkauf von     ×  

Anmerkungen:

1) Es ist eine Aufteilung der Druckkosten notwendig, wenn das Programmheft sowohl einen Infoteil wie auch einen Anzeigenteil beinhaltet. Die Aufteilung hat im Verhältnis der bedruckten Seiten zu erfolgen.

2) Die Druckkosten sind entweder als Werbungskosten, wenn die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich der "Vermögensverwaltung" zuzuordnen sind, oder als Betriebsausgaben, wenn eine Einordnung der Einnahmen in den Tätigkeitsbereich "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" erfolgt, abzusetzen. Werden die Programmhefte verkauft, sind die anteiligen Kosten Betriebsausgaben im Zweckbetrieb.

3) Es ist eine Aufteilung erforderlich:

  • Eintrittsgeld = Zweckbetrieb
  • Verkauf von Speisen und Getränken = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Wird kein Aufteilungsmaßstab gefunden bzw. erfolgte keine Trennung des Entgelts, muss eine Ermittlung im Wege der Schätzung erfolgen (AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14., Anhang 2).

4) Seit 01.01.2000 sind Karnevalsvereine berechtigt, unmittelbar Zuwendungen in Empfang zu nehmen. Ein Spendenabzug für Mitgliederbeiträge ist jedoch nicht möglich, daher darf über die erhaltenen Mitgliederbeiträge keine Zuwendungsbestätigung (Spendenbestätigung) ausgestellt werden. Bei der Entgegennahme von Sachzuwendungen gestaltet sich insbesondere bei gebrauchten Sachen die Wertfindung häufig als sehr schwierig, so dass darauf verzichtet werden sollte.

5) Für Mitgliederbeiträge ist kein Abzug als Zuwendung möglich (§ 10b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, Anhang 10).

Literatur:

Baum, Umsatzsteuerliche Aspekte des Karnevals, UR 1988, 338; OFD Ffm vom 07.08.1991, AZ: S 0184 A – 9 – St II 12; OFD Koblenz vom 25.01.1990, AZ: S 2729 A – St 341. In der zitierten Vfg. der OFD Koblenz werden Einzelfälle geregelt.

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