Tz. 18
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Bezeichnung | Ideeller Bereich | Vermögensverwaltung (steuerfrei) | Zweckbetriebe (steuerfrei) | Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe |
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Anzeigen in Programmheften, Einnahmen aus | ||||
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× | |||
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× | |||
Auftritte der Funkenmariechen, Einnahmen aus | ||||
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× | |||
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× | |||
Druckkosten, Ausgaben für | ||||
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×2 | ×2) | ||
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× | |||
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× | |||
Eintrittsgeld, einheitliches für | ||||
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×3) | ×3) | ||
Fernsehübertragungsrechte, Überlassung von | × | |||
Gagen, Zahlung von | × | |||
Geldzuwendungen (Sachzuwendungen)4) | ||||
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× | |||
Gesellige Veranstaltungen, Einnahmen aus | ||||
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× | |||
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× | |||
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× | |||
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× | |||
Getränke, Einkauf von | × | |||
Karnevalsorden, Verkauf von | × | |||
Karnevalssitzungen, | ||||
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× | |||
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× | |||
Karnevalsumzüge | ||||
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× | |||
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× | |||
Kostümbälle, Eintrittsgelder aus | × | |||
Kostüme, Kauf von | × | |||
Kostümverleih, Einnahmen aus | × | |||
Maskenbälle, Eintritt für | × | |||
Mitgliederbeiträge5) | × | |||
Programmhefte, Festschriften, Einnahmen aus dem Verkauf von | × | |||
Rundfunkübertragungsrechte, Überlassung von | × | |||
Sitzungen, Kosten der | × | |||
Tanzveranstaltungen, Eintritt für (Brauchtumspflege überwiegt) | ||||
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× | |||
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× | |||
Werbung | ||||
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× | |||
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× | |||
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× | |||
Zugplaketten, Verkauf von | × |
Anmerkungen:
1) Es ist eine Aufteilung der Druckkosten notwendig, wenn das Programmheft sowohl einen Infoteil wie auch einen Anzeigenteil beinhaltet. Die Aufteilung hat im Verhältnis der bedruckten Seiten zu erfolgen.
2) Die Druckkosten sind entweder als Werbungskosten, wenn die Einnahmen dem Tätigkeitsbereich der "Vermögensverwaltung" zuzuordnen sind, oder als Betriebsausgaben, wenn eine Einordnung der Einnahmen in den Tätigkeitsbereich "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" erfolgt, abzusetzen. Werden die Programmhefte verkauft, sind die anteiligen Kosten Betriebsausgaben im Zweckbetrieb.
3) Es ist eine Aufteilung erforderlich:
- Eintrittsgeld = Zweckbetrieb
- Verkauf von Speisen und Getränken = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Wird kein Aufteilungsmaßstab gefunden bzw. erfolgte keine Trennung des Entgelts, muss eine Ermittlung im Wege der Schätzung erfolgen (AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14., Anhang 2).
4) Seit 01.01.2000 sind Karnevalsvereine berechtigt, unmittelbar Zuwendungen in Empfang zu nehmen. Ein Spendenabzug für Mitgliederbeiträge ist jedoch nicht möglich, daher darf über die erhaltenen Mitgliederbeiträge keine Zuwendungsbestätigung (Spendenbestätigung) ausgestellt werden. Bei der Entgegennahme von Sachzuwendungen gestaltet sich insbesondere bei gebrauchten Sachen die Wertfindung häufig als sehr schwierig, so dass darauf verzichtet werden sollte.
5) Für Mitgliederbeiträge ist kein Abzug als Zuwendung möglich (§ 10b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, Anhang 10).
Literatur:
Baum, Umsatzsteuerliche Aspekte des Karnevals, UR 1988, 338; OFD Ffm vom 07.08.1991, AZ: S 0184 A – 9 – St II 12; OFD Koblenz vom 25.01.1990, AZ: S 2729 A – St 341. In der zitierten Vfg. der OFD Koblenz werden Einzelfälle geregelt.
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