Tz. 1

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings zählt (seit 1990) zu den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO; Anhang 1b).

Daher können Karnevalsvereine und Karnevalsgesellschaften, die über eine den formellen Vorschriften entsprechende Satzung verfügen (§ 60 AO; Anhang 1b) und deren Geschäftsführung den Anforderungen des § 63 AO (Anhang 1b) entspricht, als gemeinnützige Vereine anerkannt werden.

Zu den Vereinen, die wegen Förderung des Brauchtums als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden können, gehören auch die Narrenzünfte im Oberrheinischen, wenn sie die Bräuche der Schwäbisch-Alemannischen Fastnacht fördern.

Steuerbegünstigte Karnevalsvereine können über erhaltene Spenden Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) ausstellen. Die erhaltenen Mitgliedsbeiträge berechtigen nicht zum Spendenabzug nach § 10b EStG (Anhang 10), so dass darüber keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden darf (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 2

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Steht aber bei Karnevalsvereinen die allgemeine Unterhaltung und Geselligkeit im Vordergrund und spielt die eigentlich begünstigte traditionelle Brauchtumspflege nur eine untergeordnete Rolle, ist es fraglich, ob bei diesen Fällen noch die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit anerkannt wird. Einnahmen, die ein Karnevalsverein aus derartigen Betätigungsfeldern (Tanzveranstaltungen, Maskenbällen, Kostümbällen) erzielt, sind dann dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (Thiel/Eversberg, DB 1990, 290, 344 und FG Nürnberg vom 23.04.1991, EFG 1991, 629).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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