Tz. 17

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Der Verkauf von nach genauer Anweisung der jeweiligen Zunft erstellten Narrenkleidung an Mitglieder der Zunft, stellt Einnahmen eines Zweckbetriebs i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) dar, wenn die Satzung oder eine besondere Geschäftsordnung ggf. auch des übergeordneten Verbandes, welche für die Zunft bindend ist, ein solches Verfahren im Interesse der Traditionsbewahrung vorsieht (FinMin Baden-Württemberg vom 16.11.2000).

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