Tz. 14

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Einnahmen, die aus dem Verkauf von Zugplaketten zur Finanzierung der Karnevalsumzüge erzielt werden, sind entweder dem ideellen (steuerneutralen) Bereich des Vereins oder dem Zweckbetrieb "Karnevalsumzug" zuzuordnen. M.E. ist wegen der vorhandenen Einkünfteerzielungsabsicht eine Zuordnung in den Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb vorzunehmen. Ertragsteuerlich ergeben sich keine Folgen. Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift (§ 4 UStG, Anhang 5) der ermäßigte Steuersatz von 7 % (bzw. für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2020 von 5 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge