Tz. 10

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Wird für Dritte in Festzeitschriften oder anlässlich von Karnevalsumzügen gegen Entgelt Werbung in eigener Regie übernommen, sind die hieraus resultierenden Einnahmen dem Tätigkeitsbereich "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zuzuordnen. Hierbei ist jedoch die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für eine eventuelle Ertragsteuerpflicht zu beachten. S. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb". Umsatzsteuerlich kommt keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht. Die steuerpflichtigen Umsätze sind mit 19 % (bzw. für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2020 von 16 %) nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) zu versteuern.

Beachte!

Wird die Inseratenwerbung in eigener Regie durchgeführt und sind die Bedingungen des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) erfüllt, kann der Besteuerung ein Gewinn i. H. v. 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden (AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28ff., Anhang 2).

Damit ein Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze wegen etwaiger Ertragsteuern vermieden werden kann, sollten derartige Werbetätigkeiten einem Dritten überlassen werden. Einnahmen, die aus der Übertragung dieser Rechte erzielt werden, sind dann im Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" zu erfassen. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % (bzw. für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2020 von 5 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) anzuwenden.

 

Tz. 11

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Für die Beurteilung von Werbeeinnahmen (Sponsoring) ist auch der Sponsoringerlass zu beachten (Anhang 14 II.b Nr. 2 S. 761). Ausführlich hierzu s. "Sponsoring".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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