Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Förderung des Karnevals ("Karnevalsvereine") ist als Teil der Brauchtumspflege ein gemeinnütziger Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b). Die Durchführung von Karnevalsumzügen durch einen steuerbegünstigten Karnevalsverein ist originärer Teil des traditionellen karnevalistischen Brauchtums und dient unmittelbar den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecken.

Soweit bei einem Karnevalsumzug der veranstaltende gemeinnützige Karnevalsverein Einnahmen für die Überlassung von Tribünenplätzen, Teilnehmergebühren für die Teilnahme am Karnevalsumzug, Einnahmen aus Rundfunk-/Fernsehübertragungen erzielt oder Zugplaketten zur Finanzierung des Karnevalumzugs verkauft, gehören die entsprechenden Entgelte zum steuerbefreiten Zweckbetrieb (§ 65 AO; Anhang 1b).

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Beteiligung eines Karnevalsumzugs, beispielsweise die Kosten für Festwagen, Fußgruppe, Spielmannszug, Sicherheitsdienst etc., sind für die gemeinnützige Zweckverwirklichung notwendige Aufwendungen und damit eine zulässige Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO; Anhang 1b).

Beteiligt sich ein Karnevalsverein lediglich an den Ausgaben für die Durchführung eines Karnevalsumzugs (z. B. Zuschuss für die Ausstattung eines Festwagens eines anderen Vereins oder finanzielle Unterstützung einer nicht dem Verein zugehörenden auftretenden Gruppe), ist dies nur zulässig, wenn der Empfänger der Mittel selber wegen Förderung der Brauchtumspflege anerkannt ist (§ 58 Nr. 2 AO; Anhang 1b). Die Übernahme von Kosten zugunsten eines nicht steuerbegünstigten Empfängers könnte die Steuerbegünstigung gefährden, da dies nicht durch § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b) gedeckt wird (Verstoß gegen die Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO; Anhang 1b). Jedoch ist es unschädlich, wenn ein steuerbegünstigter Karnevalsverein sich an einem Umzug beteiligt (als teilnehmender Verein), der von einem nicht steuerbegünstigten Karnevalsverein organisiert wird.

Bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Karnevalsumzug handelt es sich nicht um Betriebsausgaben eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO; Anhang 1b).

Wegen weiterer Besonderheiten bezüglich der steuerlichen Folgen des Karnevals wird auf das Stichwort "Karnevalsvereine" verwiesen.

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