1. Steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG)

 

Tz. 5

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, wie z. B. die GmbH oder AG, Genossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erzielen ausschließlich gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG, Anhang 3). Daher werden die erzielten Kapitalerträge den gewerblichen Einkünften (§ 20 Abs. 8 EStG, Anhang 10) zugeordnet.

Erfolgt bei diesen Körperschaften auf die von ihnen erzielten Kapitalerträge ein Kapitalertragsteuerabzug, können die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, wie eine Vorauszahlung auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet werden (§ 31 Abs. 1 KStG (Anhang 3) i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Anhang 10)).

Bei diesen Körperschaften tritt – anders als bei einem Einkommensteuerpflichtigen – weder eine Abgeltung durch den Steuerabzug ein (§ 44 Abs. 5 Satz 2 EStG, Anhang 10), noch ist der Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Erträgen ausgeschlossen (§ 20 Abs. 8 EStG, Anhang 10).

Handelt es sich bei den Kapitalerträgen um Dividenden bzw. Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften, erfolgt für die Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne für die Gewinnermittlung eine i. d. R. 95 %ige Steuerfreistellung nach § 8b KStG (Anhang 3). Der Kapitalertragsteuerabzug bleibt davon unberührt. Wird ein Verlust aus dem Verkauf einer Beteiligung erzielt, kann dieser zu 100 % steuerlich nicht berücksichtigt werden (§ 8b Abs. 3 KStG).

Einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG steht kein Sparer-Pauschbetrag zu.

2. Steuerpflichtige Vereine und Stiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4–5 KStG)

 

Tz. 6

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Andere steuerpflichtige Körperschaften wie beispielsweise Stiftungen und Vereine können sämtliche Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10), wie z. B. gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG, Anhang 10), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG, Anhang 10) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), erzielen.

Soweit steuerpflichtige Stiftungen oder Vereine Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG, Anhang 10) erzielen, unterliegen diese Einkünfte grundsätzlich auch dem Kapitalertragsteuerabzug i. R.d. § 43 Abs. 1 EStG.

Für die steuerpflichtigen Vereine, Stiftungen etc. ist die Körperschaftsteuer – wie auch bei den Kapitalgesellschaften – nicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. So greift die Regelung des § 43 Abs. 5 EStG (Anhang 10) nur für die Einkommensteuer, nicht aber für die Körperschaftsteuer. Daher werden bei den steuerpflichtigen Vereinen, Stiftungen etc. die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Regelsteuersatz bei der Körperschaftsteuer (15 %; § 23 Abs. 1 KStG, Anhang 3) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert. Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge können auf die Körperschaftsteuer des steuerpflichtigen Vereins, Stiftung etc. angerechnet werden.

 

Tz. 7

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Einer unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse steht für die von ihr erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen auch der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR zu (§ 8 Abs. 1 KStG (Anhang 3) i. V. m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, Anhang 10).

Ein Abzug von Werbungskosten ist, mit Ausnahme der Fälle nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 EStG, Anhang 10), jedoch – wie bei den natürlichen Personen auch – nicht zulässig (§ 20 Abs. 9 EStG (Anhang 10) i. V. m. § 8 Abs. 10 KStG (Anhang 3)).

 

Beispiel.

Der steuerpflichtige A-Verein e. V. hat in 2021 Zinseinnahmen von 20 000 EUR erzielt, die ihm seine Bank nach Abzug der Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag wie folgt seinem Sparkonto gutschreibt:

 
Zinseinnahmen 20 000 EUR
Abzüglich  
25 % KapESt ./. 5 000 EUR
5,5 % SolZ ./. 275 EUR
Gutschrift 14 725 EUR

Über die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge stellt die Bank eine ordnungsgemäße Steuerbescheinigung aus.

Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Zinsen sind i. H. v. 2 300 EUR entstanden. Weitere Einkünfte erzielte der A-Verein nicht.

Im Rahmen seiner Körperschaftsteuererklärung hat der Verein die Zinseinnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Anhang 10) i. H. v. 20 000 EUR zu erklären. Der Abzug der entstandenen Werbungskosten ist nach § 20 Abs. 9 EStG (Anhang 10) ausgeschlossen. Von den 20 000 EUR Einnahmen ist der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR in Abzug zu bringen.

Der A-Verein erzielt daher in 2021 Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 19 199 EUR (20 000 EUR Einnahmen abzgl. 801 EUR Sparer-Pauschbetrag).

Nach § 24 KStG (Anhang 3) steht dem steuerpflichtigen Verein noch ein Freibetrag i. H. v. 5 000 EUR zu mit der Folge, dass das steuerpflichtige Einkommen des Vereins 14 199 EUR beträgt. Auf die darauf festzusetzende Körperschaftsteuer von 15 % nebst 5,5 % Solidaritätszuschlag können die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge in vollem Umfang angerechnet werden.

 

Tz. 8

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Werden die Kapitaleinkünfte in einem gewerblichen Betrieb der steuerpflichtigen Stiftung oder des steuerpflichtigen Vereins erzielt, ist darauf ebenfalls Kapitalertragsteuer einzubehalten (§ 43 Abs. 4 EStG, Anhang 10), die auf die festzusetzende Körperschaftsteuer angerech...

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