Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Bei den juristischen Personen unterscheidet man in:

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit einer gewissen Rechtsfähigkeit ausgestattete Gebilde. Sie sind Träger von Rechten und Pflichten.

Die Rechtsfähigkeit erlangen sie durch Gesetz oder staatlichen Hoheitsakt (Verwaltungsakt). Im Regelfall werden von ihnen hoheitliche oder gemeinschaftswichtige Aufgaben wahrgenommen.

Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen:

  • die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte, Gemeinden und Landkreise);
  • die Personenkörperschaften (Religionsgemeinschaften, Berufsständische Kammern [IHK, Handwerkskammern, Steuerberaterkammern]);
  • die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Stiftungen, Gemeindeverbände, Universitäten).
  • Bei den Juristischen Personen des privaten Rechts ist zu unterteilen in die juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit und in die ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Die juristischen Personen des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unterteilen sich wie folgt:

  • Rechtsfähige Vereine (Idealvereine) erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Durch die Eintragung in das Vereinsregister erhalten sie den Zusatz e. V.

    Der größte Teil der steuerbegünstigten Vereine, wie Sportvereine, Kulturvereine, Wissenschaftsvereine, Vereine der freien Wohlfahrtspflege usw. sind als rechtsfähige Vereine organisiert.

    Damit ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden kann und damit seine Rechtsfähigkeit erhält, braucht er bei seiner Gründung mindestens sieben Mitglieder (§ 56 BGB).

  • Stiftungen erlangen die Rechtsfähigkeit durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung (§ 80 Abs. 2 BGB). Die Anerkennung erfolgt im Regelfall durch das Bundesland, in dem diese Stiftung ihren Sitz hat. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Stiftung, lassen die Anerkennungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes regelmäßig die Finanzverwaltung die steuerrechtliche Prüfung der Satzung vornehmen (OFD Rheinland vom 05.12.2008; zuletzt aktualisiert am 13.06.2018, KSt-Kartei NW § 5 KStG Karte H II 2).

    Wird eine Stiftung erst nach dem Tode des Stifters errichtet und anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB).

    Zu den rechtsfähigen Stiftungen gehören u. a. auch:

    • sog. örtliche Stiftungen, die von einer Gemeinde verwaltet werden,
    • kirchliche Stiftungen, die kirchlichen Aufgaben dienen und von der Kirche verwaltet werden,
    • Familienstiftungen, die ausschließlich den Interessen der Mitglieder und/oder mehrerer Familien dienen.

    Zu den bekanntesten und größten Stiftungen in Deutschland zählen die

    • Stiftung Deutsche Sporthilfe,
    • VolkswagenStiftung sowie die
    • Bertelsmann Stiftung.

    Da der Begriff der Stiftung nicht geschützt ist, gibt es eine Vielzahl bekannter Einrichtungen, die in ihrem Namen den Begriff "Stiftung" verwenden, ohne dass es sich um eine solche handelt (z. B. die "Robert Bosch Stiftung GmbH"; der "Konrad Adenauer Stiftung e. V.").

  • Wirtschaftliche Vereine i. S. d. § 22 BGB (Anhang 12a) erlangen die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (Konzession). Wirtschaftliche Vereine sind z. B. Gewinnsparvereine, Mähdreschvereine usw.
  • Kapitalgesellschaften erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht. Zu den Kapitalgesellschaften gehören die

    • Aktiengesellschaft (AG),

      Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der Sonderform der gemeinnützigen GmbH (gGmbH),

      Unternehmergesellschaft (UG; sog 1 EUR-GmbH bzw. Mini-GmbH),

      Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

  • Genossenschaften erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister (§ 13 GenG). Sie sind Handelsgesellschaften, z. B. einer AG, gleichgestellt (§ 17 GenG).

    Zu den juristischen Personen des privaten Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit zählen die

    • Vereine ohne Rechtspersönlichkeit und

      nichtrechtsfähige Stiftungen.

  • Für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (bis zum 31.12.2023: nicht rechtsfähige Vereine) gelten (ab dem 1.1.2024) die Vorschriften für eingetragene Vereine (§§ 2453 BGB), wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Richtet sich jedoch bei einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit der Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind die Vorschriften über die Gesellschaft (§ 705ff. BGB) entsprechend anzuwenden (§ 54 BGB).

    Bei einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit haftet der Handelnde für die Rechtsgeschäfte, die im Namen des Vereins vorgenommen werden; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner (§ 54 Abs. 2 BGB).
    Bis zum 31.12.2023 fanden für einen nicht rechtsfähigen Verein (unabhängig davon, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet war oder nicht) immer die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.

  • Eine nichtrechtsfähige Stiftung wird auch als unselbständige oder fiduziarische Stiftung ode...

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