Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Eine Feier anlässlich des Übergangs von der Kindheit in die Welt der Erwachsenen außerhalb des klassischen kirchlichen Rahmens (z. B. Firmung, Konfirmation) wird häufig als Jugendweihe bezeichnet. Jugendweihen wurden vermehrt – zur Abgrenzung von den christlichen Traditionen – ab 1954 in der ehemaligen DDR durchgeführt. Die Tradition der Jugendweihe lebt daher vor allen in diesen Bundesländern auch heute noch weiter.

Der Satzungszweck von Vereinen, die Jugendweihen durchführen, ist regelmäßig die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; Anhang 1b). Dieser wird verwirklicht durch ein umfangreiches Veranstaltungsprogramm.

Dazu zählen:

  • kulturelle Veranstaltungen,
  • sportliche Veranstaltungen,
  • berufsorientierte Veranstaltungen,
  • allgemeinbildende Veranstaltungen,
  • Erste-Hilfe-Kurse,
  • Ausflüge,
  • Feriengestaltung,
  • Gesprächsrunden über Themen, die Jugendliche interessieren.

Dabei ist darauf zu achten, dass eine parteipolitische Beeinflussung der Zielgruppe weder Satzungszweck sein darf noch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung erfolgt. Die Jugendweihefeier in einem festlichen Rahmen, bei der in der Regel ein Buchgeschenk, ein Blumenstrauß und eine Urkunde an die teilnehmenden Jugendlichen überreicht werden, bildet lediglich den Abschluss des umfangreichen Vorbereitungs- und Veranstaltungsprogramms. Die Vereine finanzieren sich hauptsächlich durch Teilnahmegebühren für die Jugendweihefeier und Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft der Jugendlichen dauert regelmäßig nur ein Jahr. Wenn auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 52ff. AO erfüllt sind, können die Vereine wegen Förderung der Jugendpflege als gemeinnützig anerkannt werden (OFD Frankfurt/Main vom 06.01.1999, DB 1999, 460).

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