Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Zu den steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken gehört u. a. auch die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (Anhang 1b).

Die Jugendhilfe soll insbesondere

  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
  3. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  4. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  5. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
    (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).

Die Jugendhilfe umfasst die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Tätigkeiten sowie die Inobhutnahme von Jugendlichen nach § 42 SGB VIII. Auch gehört die vorläufige Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42a SGB VIII zu den Leistungen der Jugendhilfe.

Zu den Leistungen der Jugendhilfe zählen:

  1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14 SGB VIII);
  2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII);
  3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25 SGB VIII);
  4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40 SGB VIII);
  5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40 SGB VIII);
  6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII).

Als Jugendliche i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gelten alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (AEAO zu § 52, Nr. 2.1 TZ 2.1, Anhang 2).

Ein Verein, der wegen Förderung der Jugendhilfe als steuerbegünstigt anerkannt ist, darf sowohl über erhaltene Mitgliedsbeiträge als auch über erhaltene Geld- und Sachzuwendungen (Spenden) Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen (§ 50 EStDV, Anhang 11).

Die gegen Entgelt erbrachten Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe sind nach § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Zu den anderen Trägern mit sozialem Charakter zählen insbesondere die von der zuständigen Jugendbehörde anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 4 Satz 2 Nr. 25 Buchst. a, b UStG; Anhang 5).

Da das Jugendhilferecht des SGB VIII nicht nur auf die Verhaltensänderung einer bestimmten Person, sondern auf die Änderung bzw. Verbesserung des Eltern-Kind-Verhältnisses abzielt, sind leistungsberechtigte Personen

  • in der Regel die Eltern, sowie
  • Kinder im Rahmen der Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
  • Kinder und Jugendliche als Teilnehmer an Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),
  • Kinder und Jugendliche im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (§ 35a SGB VIIII),
  • junge Volljährige im Rahmen von Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und von Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).

Da § 4 Nr. 25 UStG auf eine eigenständige Definition des "Jugendlichen" verzichtet, können auch Leistungen an Personen über 27 Jahren von der Umsatzsteuer befreit sein, z. B. Angebote der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), die gemäß § 11 Abs. 4 SGB VIII in angemessenem Umfang auch Personen einbeziehen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sind nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a UStG steuerbefreit, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG bezeichneten Leistungen stehen. Die Einbeziehung von Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen ist unschädlich, wenn dies in engem Zusammenhang mit den Leistungen der Jugendhilfe steht.

Ebenfalls sind die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen, den Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei der Erbringung der begünstigten Leistungen tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren (§ 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. b UStG).

Zu den typischen von der Umsatzsteuerbefreiung erfassten Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe zählen:

  • Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen überwiegend von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen erbracht werden oder die Einnahmen überwiegend kostendeckend sind,
  • di...

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