I. Allgemeines

Jugendherbergen fördern lt. ihren Satzungen regelmäßig die Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; Anhang 1b), die Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7; Anhang 1b), die Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO; Anhang 1b) sowie den Umwelt- und Landschaftsschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO; Anhang 1b).

Daher können Jugendherbergen, derer Träger über eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechende Satzung verfügen (§ 60 AO; Anhang 1b) und deren tatsächliche Geschäftsführung ordnungsgemäß i. S. d. § 63 AO (Anhang 1b) ist, als steuerbegünstigte gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden.

Hauptzweck einer solchen gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft ist regelmäßig die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b).

II. Zweckbetriebseigenschaft einer Jugendherberge

Der Betrieb einer Jugendherberge begründet einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 1 Buchst. b AO; Anhang 1b). Es bedarf insb. keiner Prüfung, ob der Betrieb der Jugendherberge die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) erfüllt, da die Regelung des § 68 AO der des § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht.

Der Zweckbetriebsbegriff des § 68 Nr. 1 Buchst. b AO (Anhang 1b) umfasst neben der Unterkunft auch die mit dem Betrieb der Jugendherberge verbundene notwendige Versorgung der Jugendlichen mit Speisen und Getränken. M.E. dürften die Ausführungen im AEAO zu § 68 Nr. 3 AO (Anhang 2) sinngemäß anzuwenden sein (BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446).

Eine besondere Prüfung der Bedürftigkeit der Gäste oder eine bestimmte Quote an bedürftigen Gästen (entsprechend § 66 Abs. 2 AO) ist nicht erforderlich.

III. Besonderheiten bei allein reisenden Erwachsenen

Von Jugendherbergen werden nicht nur Leistungen gegenüber Jugendlichen, sondern auch gegenüber allein reisenden Erwachsenen erbracht (hier: Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen).

Die Beherbergung von allein reisenden Erwachsenen (d. h. Erwachsene die ohne Begleitung von Kindern reisen, die von ihnen betreut werden) führt – unabhängig von dem Umfang der Leistungen – (seit 2018) zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO). Eine Zurechnung der Leistungen an allein reisende Erwachsene zu dem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO ist nicht mehr zulässig (BFH vom 10.8.2016, V R 11/15, BStBl II 2018, 113).

Bis 2017 wurden die Leistungen an allein reisende Erwachsene noch dem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO zugeordnet, soweit diese weniger als 10 % der Gesamtleistungen betrugen und nicht von den an Jugendliche erbrachten Leistungen abgegrenzt werden konnten (BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446). Überstiegen die Leistungen an allein reisende Erwachsene jedoch die 10 %-Grenze, ging die Zweckbetriebseigenschaft der Jugendherberge insgesamt verloren.

Die seit 2018 anzuwendende Rechtsauffassung hat den Vorteil, dass eine Jugendherberge wegen der Trennung der Beherbergungsleistungen an Jugendliche und allein reisende Erwachsene ihre Steuerbegünstigung auch dann behält, wenn mehr als 10 % der Vermietungsleistungen, gemessen an der Zeitdauer der Vermietung, an allein reisende Erwachsene erbracht werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Jugendherbergen

Die Leistungen von Jugendherbergen sind nach § 4 Nr. 24 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit.

Folgende Jugendherbergseinrichtungen sind berechtigt, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 24 UStG (Anhang 5) in Anspruch zu nehmen:

  • das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V., in Detmold und die diesem Verband angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbände;
  • kommunale, kirchliche und andere Träger von Jugendherbergen, die dem Deutschen Jugendherbergswerk als Mitglied angeschlossen sind, und deren Häuser, die im Deutschen Jugendherbergsverzeichnis als Jugendherbergen ausgewiesen sind;
  • die Pächter der Jugendherbergen, die von den vorstehend genannten Unternehmern unterhalten werden;
  • die Herbergseltern, soweit sie einen Teil der Jugendherberge, insbesondere die Kantine, auf eigene Rechnung betreiben.

Nach § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG gilt die Steuerbefreiung auch für andere Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen. Hierbei ist es insbesondere erforderlich, dass die Unterkunftsstätten der anderen Vereinigungen nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Durchführung überwiegend Jugendlichen dienen. Zu den hiernach begünstigten "anderen Vereinigungen" gehören der Touristenverein "Natur Freunde Deutschlands Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Bundesgruppe Deutschland e. V." und die ihm angeschlossenen Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen sowie die Pächter der von diesen Unternehmern unterhaltenen Naturfreundehäuser.

Die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 24 UStG umfasst folgende Leistungen:

  • die Beherbergung und die Beköstigung in Jugendherbergen einschließlich der Lieferung von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken außerhalb der Tagesverpflegung (Zusatz- und Wanderverpflegung);
  • die Durchführung von Freizeiten, Wanderfahrten und Veranstaltungen, die dem Sport, der Erholung oder der Bildung dienen;
  • die Lieferungen von Sch...

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