Stand: EL 109 – ET: 11/2018

I. Allgemeines

Jugendherbergen fördern lt. ihren Satzungen regelmäßig die Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; Anhang 1b), die Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7; Anhang 1b), die Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO; Anhang 1b) sowie den Umwelt- und Landschaftsschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO; Anhang 1b).

Daher können Jugendherbergen, derer Träger über eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechende Satzung verfügen (§ 60 AO; Anhang 1b) und deren tatsächliche Geschäftsführung ordnungsgemäß i. S. d. § 63 AO (Anhang 1b) ist, als steuerbegünstigte gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden.

Hauptzweck einer solchen gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft ist regelmäßig die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, Anhang 1b).

II. Zweckbetriebseigenschaft einer Jugendherberge

Der Betrieb einer Jugendherberge begründet einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 1 Buchst. b AO; Anhang 1b). Es bedarf insb. keiner Prüfung, ob der Betrieb der Jugendherberge die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) erfüllt, da die Regelung des § 68 AO der des § 65 AO (Anhang 1b) vorgeht.

Der Zweckbetriebsbegriff des § 68 Nr. 1 Buchst. b AO (Anhang 1b) umfasst neben der Unterkunft auch die mit dem Betrieb der Jugendherberge verbundene notwendige Versorgung der Jugendlichen mit Speisen und Getränken. M.E. dürften die Ausführungen im AEAO zu § 68 Nr. 3 AO (Anhang 2) sinngemäß anzuwenden sein (BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446).

Eine besondere Prüfung der Bedürftigkeit der Gäste oder eine bestimmte Quote an bedürftigen Gästen (entsprechend § 66 Abs. 2 AO) ist nicht erforderlich.

III. Besonderheiten bei allein reisenden Erwachsenen

Von Jugendherbergen werden nicht nur Leistungen gegenüber Jugendlichen, sondern auch gegenüber allein reisenden Erwachsenen erbracht (hier: Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen).

Früher (bis 2017) wurde die Auffassung vertreten, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene, soweit diese weniger als 10 % der Gesamtleistungen betragen und nicht von den an Jugendliche erbrachten Leistungen abgegrenzt werden können, noch dem Zweckbetrieb "Jugendherberge" zugerechnet werden können (BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446). Übersteigen die Leistungen an allein reisende Erwachsene die 10 %-Grenze, ging die Zweckbetriebseigenschaft der Jugendherberge insgesamt verloren.

Ab 2018 gelten andere Grundsätze.

So hat der BFH (Urteil vom 10.08.2016, V R 11/15, BStBl II 2018, 113) entschieden, dass die Beherbergung allein reisender Erwachsener – unabhängig von dem Umfang der Leistungen – nicht mehr dem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1b AO (Anhang 1b) zugerechnet werden kann. Auch scheidet insoweit eine Umsatzsteuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UstG aus.

Leistungen an diesen Personenkreis werden in einem selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbracht, der nicht Zweckbetrieb ist und dessen Umsätze der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz unterliegen, soweit keine andere Umsatzsteuerermäßigung greift.

Mit Blick auf diese Trennbarkeit führt die Beherbergung allein reisender Erwachsener mangels einheitlicher Beurteilung im Regelfall nicht mehr zum Wegfall der Zweckbetriebseigenschaft nach § 68 Nr. 1 Buchst. b AO bei der Beherbergung Jugendlicher und ihrer Begleitpersonen, wenn die Beherbergung allein reisender Erwachsener eine Grenze von 10 %, gemessen an der Zeitdauer der Vermietung, überschreitet.

Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze ab dem VZ 2018 entsprechend an (AEAO zu § 68, Nr. 3; BMF vom 18.01.2018, BStBl I 2018, 204).

Umsatzsteuerliche Behandlung von Jugendherbergen

Die Leistungen von Jugendherbergen sind nach § 4 Nr. 24 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit.

Folgende Jugendherbergseinrichtungen sind berechtigt, die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 24 UStG (Anhang 5) in Anspruch zu nehmen:

  • das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V., in Detmold und die diesem Verband angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbände;
  • kommunale, kirchliche und andere Träger von Jugendherbergen, die dem Deutschen Jugendherbergswerk als Mitglied angeschlossen sind, und deren Häuser, die im Deutschen Jugendherbergsverzeichnis als Jugendherbergen ausgewiesen sind;
  • die Pächter der Jugendherbergen, die von den vorstehend genannten Unternehmern unterhalten werden;
  • die Herbergseltern, soweit sie einen Teil der Jugendherberge, insbesondere die Kantine, auf eigene Rechnung betreiben.

Nach § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG gilt die Steuerbefreiung auch für andere Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen. Hierbei ist es insbesondere erforderlich, dass die Unterkunftsstätten der anderen Vereinigungen nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Durchführung überwiegend Jugendlichen dienen. Zu den hiernach begünstigten "anderen Vereinigungen" gehören der Touristenverein "Natur Freunde Deutschlands Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Bundesgrup...

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