Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Der Begriff des Investmentclubs beschreibt Vereinigungen von natürlichen Personen, die sich in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter Führung eines oder mehrerer Geschäftsführer für die gemeinsame Anlage ihres Privatvermögens in Aktien, Schuldtiteln und anderen Finanzinstrumenten zusammenschließen. Charakteristisch ist, dass sie

  • ihre Mitglieder nicht professionell anwerben, sondern sich privat zusammenfinden,
  • das gemeinsame Vermögen in eigener Regie verwalten,
  • ihren Geschäftsführer aus ihren eigenen Reihen wählen,
  • die Freiheit behalten, sich grundsätzlich jederzeit mit ihrem Anteil wieder von dem Investmentclub lösen zu können,

s. Merkblatt Investmentclubs der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 18.07.2013.

Auch steuerlich werden die Investmentclubs weitgehend als GbR eingestuft. Zudem fördern Investmentclubs keinen steuerbegünstigten Zweck und verstoßen außerdem gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b), weil sie in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele oder die Erwerbszwecke ihrer Mitglieder fördern. Eine Gemeinnützigkeit von Investmentclubs scheidet somit von vornherein aus. Vielmehr gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze der Besteuerung von Personengesellschaften.

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