I. Gesetzliche Grundlagen

 

Tz. 1

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Gesetzliche Grundlage ist das Investitionszulagengesetz 2007 vom 15.07.2006, BGBl I 2006, 1624, geändert durch das Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 (Investitionszulagengesetz 2010) vom 07.12.2008, BGBl I 2008, 2350 (s. BMF vom 08.05.2008 BStBl I 2008, 590), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950.

 

Tz. 2

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Seit 2010 gilt also das Investitionszulagengesetz 2010. Die Vorschriften des InvZulG 2007 bleiben weitgehend unverändert im InvZulG 2010 erhalten. Die entsprechenden Regelungen des InvZulG 2010 werden hier daher bei der Kommentierung zum InvZulG 2007 ergänzend genannt. Der Kreis der begünstigten Betriebe sowie der begünstigten Investitionen wurde nicht geändert. Gefördert werden Investitionen bis 2013, bei Investitionsabschluss nach dem 31.12.2013 entstehende Teilherstellungskosten/Teillieferungen, die bis zum 31.12.2013 entstanden sind.

Es gibt somit keine Förderlücke beim Übergang vom InvZulG 2007 zum InvZulG 2010. Die Rahmenbedingungen bleiben, wie im InvZulG 2007 geregelt, gleich, aber die Fördersätze sinken. Eine erhöhte Förderung für Randgebiete gibt es ab 2010 nicht mehr.

 

Tz. 3

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Folgende Fördersätze sind nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 6 InvZulG 2010 seit 2010 von Bedeutung:

 
Investitionsbeginn Unternehmen
vor dem alle kleine und mittlere
01.01.2010 12,5 % 25,5 %
01.01.2011 10,0 % 20,0 %
01.01.2012 7,5 % 15,5 %
01.01.2013 5,0 % 10,0 %
01.01.2014 2,5 % 5,0 %
 

Tz. 4

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Besonderheiten gelten für Berlin. Für mittlere Betriebe im Gebiet der in Anlage 1 zum InvZulG 2010 aufgeführten Teile des Landes Berlin gilt bei Investitionen, mit denen vor dem 01.01.2012 begonnen wird, ein Zulagensatz von einheitlich 10 %, für kleine Betriebe im selben Gebiet bei Investitionsbeginn vor dem 01.01.2010 ein Zulagensatz von 20 %. Außerdem werden große Investitionsvorhaben im Rahmen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für Betriebe in Berlin bei Investitionsbeginn vor dem 01.01.2010 mit 10 % gefördert (bei kleineren und mittleren Betrieben und Investitionsbeginn vor dem 01.01.2011 mit 15 %), s. § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InvZulG 2010.

II. Anspruchsberechtigte

 

Tz. 5

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Eine Förderung in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (s. § 1 Abs. 2 InvZulG 2007 bzw. § 1 Abs. 2 InvZulG 2010) ist möglich nach § 2 Abs. 1 InvZulG 2010für Betriebe

  1. des verarbeitenden Gewerbes;
  2. der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen;

    • Rückgewinnung,
    • Bautischlerei und Bauschlosserei,
    • Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
    • Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
    • Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
    • Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
    • Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
    • technische, physikalische und chemische Untersuchung,
    • Forschung und Entwicklung,
    • Werbung und Marktforschung,
    • Fotografie,
    • Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
  3. folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:

    • Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
    • Jugendherbergen und Hütten,
    • Campingplätze,
    • Erholungs- und Ferienheime.
 

Tz. 6

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Dies gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren gem. Anlage 2 InvZulG die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Einordnung in die begünstigten Wirtschaftszweige ist grundsätzlich die Klassifikation der Wirtschaftszweige, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt. Die Ausgabe 2003 (Wirtschaftszweige) ist anzuwenden für alle Investitionen, mit denen vor dem 01.01.2009 begonnen wurde. Die Ausgabe 2008 (Wirtschaftszweige 2008) gilt generell ab 2009. Zum Übergang auf Wirtschaftszweige 2008 s. BStBl I 2008, 370 und s. BStBl I 2009, 27.

Besonderheit: Bei Betrieben, die erstmals nach Wirtschaftszweige 2008 begünstigt sind, sind Investitionen förderfähig, mit denen nach dem 31.12.2007 begonnen wurde.

Hinweis:

Die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) wird im Internet bereitgestellt unter: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/GueterWirtschaftklassifikationen/klassifikationwz2008_erl.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 11.04.2018).

Im Zweifel kann beim Statistischen Bundesamt eine Zuordnung beantragt werden, auf die sich dann z. B. im Einspruchsverfahren gegen eine Versagung der Gewährung einer Investitionszulage gegenüber dem Finanzamt berufen werden kann.

 

Tz. 7

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Für Mischbetriebe gelten Sonderregelungen für die Einordnung in die Wirtschaftszweige:

  • Verarbeitendes Gewerbe: maßgebend ist das Verhältnis der Wertschöpfungsanteile, d. h. die Einordnung erfolgt anhand der wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem höchsten Wertschöpfungsanteil.
  • Produktionsnahe Dienstleistungen: genaue Beurteilung der Tätigkeit, dazu s. OFD Münster, Vfg. vom 18.04...

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