Tz. 19

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Das Gesetz wurde durch die Europäische Kommission genehmigt.

Darüber hinaus stehen die betrieblichen Investitionen hinsichtlich verschiedener Regelungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die EU-Kommission, insbesondere gilt:

  • Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, die die Anmeldevoraussetzung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom 16.12.1997 bzw. 13.02.2002 erfüllen, ist erst festzusetzen, wenn die Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat (s. § 8 Abs. 3 InvZulG 2007 bzw. § 9 Abs. 2 InvZulG 2010).
  • Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, die die Anmeldevoraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 2013 erfüllen, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission festzusetzen (s. § 8 Abs. 4 InvZulG 2007 bzw. § 9 Abs. 3 InvZulG 2010 mit geänderter Maßgabe).
  • Für Unternehmen in Schwierigkeiten, die Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" in Anspruch nehmen, ist die Investitionsgrundlage der Kommission erst zur Genehmigung vorzulegen (s. § 8 Abs. 6 InvZulG 2007 bzw. § 9 Abs. 6 InvZulG 2010).

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