Tz. 18

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Für die Anlage 1 zum InvZulG 2007 aufgeführten Teile des Landes Berlin sind die o. a. Förderbedingungen nur anzuwenden bei Investitionen, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte vor dem 01.01.2007 begonnen hat.

Für Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 16.10.2007 und vor dem 01.01.2009 begonnen hat, beträgt die Investitionszulage für die in Anlage 1 zum Investitionszulagengesetz aufgeführten Teile des Landes Berlin (s. § 5a Abs. 2 und 3 InvZulG 2007):

  • 7,5 % der Bemessungsgrundlage bei Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebes, der zum Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 erfüllt.
  • 15 % der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebes handelt, der zum Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 erfüllt.

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