Tz. 16

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Die Höhe der Förderung beträgt nach § 5 Abs. 1 InvZulG 2007für

 
  • alle Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen bzw. des Beherbergungsgewerbes
12,5 %,
  • begünstigte Betriebe in Randgebieten (lt. Anlage 3 zum InvZulG 2007)
15,0 %.
 

Tz. 17

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Für kleine und mittlere Unternehmen erhöht sich die Investitionszulage für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter wie folgt (s. § 5 Abs. 2 InvZulG 2007):

 
  • für begünstigte Betriebe
25,0 %,
  • für begünstigte Betriebe in Randgebieten
27,5 %.

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