Tz. 8

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Im Rahmen von Investitionsvorhaben sind begünstigt;

 

Tz. 9

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Von der Förderung ausgeschlossen sind (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2007 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010):

  • geringwertige Wirtschaftsgüter;
  • Luftfahrzeuge;
  • Personenkraftwagen.
 

Tz. 10

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Es werden nur Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 800 EUR gefördert.

 

Tz. 11

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Eine Förderung von gemieteten/geleasten Wirtschaftsgütern über den Vermieter/Leasinggeber ist nicht möglich.

 

Tz. 12

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Förderfähig sind generell nur Erstinvestitionsvorhaben (s. § 2 Abs. 3 InvZulG 2010), d. h. die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
  • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • Übernahme eines Betriebes, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.
 

Tz. 13

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Für das InvZulG 2007 galten folgende Investitionszeiträume (s. § 3 Abs. 1 InvZulG 2007):

  • Investitionsbeginn vom 21.07.2006 bis 31.12.2006;
  • Investitionsbeginn vom 01.01.2007 bis 31.12.2009;
  • Investitionsabschluss nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2010;
  • Investitionsabschluss nach dem 31.12.2009, soweit vor dem 01.01.2010 Teilherstellungskosten entstanden bzw. Teillieferungen erfolgt sind.

Die Tatbestände dürften nur noch im Rahmen von Betriebsprüfungen bzw. für finanzgerichtliche Auseinandersetzungen die Altjahre betreffent relevant sein.

 

Tz. 14

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Die für das InvZulG 2010 maßgeblichen Investitionszeiträume sind gem. § 4 InvZulG 2010:

  • Investitionsbeginn vor dem 01.01.2010;
  • Investitionsbeginn nach dem 31.12.2009 und vor dem 01.01.2011;
  • Investitionsbeginn nach dem 31.12.2010 und vor dem 01.01.2012;
  • Investitionsbeginn nach dem 31.12.2011 und vor dem 01.01.2013 oder
  • Investitionsbeginn nach dem 31.12.2012 und vor dem 01.01.2014

und Abschluss nach dem 31.12.2009 und vor dem 01.01.2014 oder Abschluss nach dem 31.12.2013, soweit vor dem 01.01.2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind.

 

Tz. 15

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Bindungszeitraum (s. § 2 Abs. 1 InvZulG 2007 bzw. § 2 Abs. 1 InvZulG 2010) sind wie folgt geregelt:

  • Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens im Fördergebiet;
  • Verbleiben in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens im Fördergebiet;
  • Nutzung in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 % für private Zwecke.

Der Bindungszeitraum beträgt fünf Jahre, er verringert sich auf drei Jahre für Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen für nach dem 31.12.2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben. Im InvZulG 2010 wird eine zeitliche Staffelung nicht vorgesehen. Vielmehr kommt es für alle Erstinvestitionsvorhaben zu einer Verringerung des Bindungszeitraums auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter einem KMU-Betrieb angehören. Der Bindungszeitraum beginnt erst mit Beendigung des gesamten Erstinvestitionsvorhabens.

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