Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Die Imkerei (Bienenzucht) wird in Deutschland von immer mehr Menschen betrieben. So sind im "Deutscher Imkerbund e. V." in 2020 über seine 19 Mitgliedsverbände 135 750 Mitglieder (Quelle: https://deutscherimkerbund.de/171-Die_Imker_Landesverbaende – Stand 18.3.2022) organisiert.

Ein Imkerverein kann wegen Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO; Anhang 1b), des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO; Anhang 1b) sowie der Tierzucht (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO; Anhang 1b) als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden.
So leistet die Honigbiene mit ihrer Bestäubungstätigkeit an Wild- und Kulturpflanzen einen wichtigen Beitrag zum Erhalt einer artenreichen Natur, zum Natur- und Landschaftsschutz und zur Landschaftspflege.

Regelmäßig unterstützt und fördert ein Imkerverein zum einen seine Mitglieder bei der Bienenhaltung und -zucht. Zum anderen informiert und klärt er die Bevölkerung und Behörden über die Imkerei durch Informations- und Bildungsmaßnahmen (Naturlehrpfade, Schulveranstaltungen etc.) auf.

Wenn neben einer den formellen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechenden Satzung auch die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO, Anhang 1b) ordnungsgemäß erfolgt, steht der Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft nichts mehr im Wege.

Zu beachten ist, dass bei den Tätigkeiten eines Imkervereins nicht die eigenwirtschaftlichen Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder im Vordergrund stehen und/oder sich seine Tätigkeiten ausschließlich auf den Betrieb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO; Anhang 1b) beschränken (Verkauf von Imkereibedarf, Imkereiprodukten, Einzelberatung der Mitglieder etc.). Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b).

Hinweis

Ein Imker erzielt mit der Produktion und dem Verkauf von Bienenprodukten wie Honig, Propolis etc. regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte nach § 13 EStG (land- und forstwirtschaftliche Einkünfte).

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