Tz. 20

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Beide Bereiche sind umsatzsteuerlich der außerunternehmerischen Sphäre einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zuzuordnen. Mangels Leistungsaustausch liegen keine steuerbaren Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) vor.

 

Tz. 21

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Vorsteuerbeträge, die diese beiden Bereiche betreffen, können nicht zum Abzug zugelassen werden, weil die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft insoweit nicht die Unternehmereigenschaft (persönliche Voraussetzung) erfüllt. Der außerunternehmerische Bereich der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ist vergleichbar mit dem Privatbereich einer natürlichen Person. Betreffen Vorsteuerbeträge sowohl den unternehmerischen wie auch den außerunternehmerischen Bereich, ist ggf. eine Aufteilung in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Vorsteuerbetrag vorzunehmen. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel ist nicht zulässig. Der Unternehmer (die Körperschaft) kann aber nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG (Anhang 5) die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. S. "Umsatzsteuer" und s. "Vorsteuerbeträge".

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