1. Allgemeines

 

Tz. 16

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Die steuerneutralen Posten sind bei der Gewinnermittlung, die die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften durchführen müssen, auszuscheiden. Für jeden der für einen Verband/Verein in Betracht kommenden Tätigkeitsbereiche wurde aus Gründen der Vereinfachung ein weiterer gesonderter Teilbereich geschaffen.

Innerhalb der einzelnen Tätigkeitsbereiche ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen für Zwecke der Ertragsteuern (z. B. keine steuerbaren Vermögensmehrungen im ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung partizipiert an den Steuerbefreiungen, die Zweckbetriebe sind ertragsteuerfrei bzw. unter Bedingungen ertragsteuerfrei etc.).

Steuerneutrale Posten können keiner Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zugeordnet werden und sind daher erfolgsneutral zu behandeln (s. BFH vom 04.03.1970, BStBl II 1970, 470).

2. Einnahmen

 

Tz. 17

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Folgende Einnahmen sind als steuerneutrale Posten zu behandeln:

  • Zuwendungen/Spenden, hierbei kann es sich um Geld- oder Sachspenden/Sachzuwendungen mit oder ohne Zuwendungsbestätigung handeln. Ist ein Verband/Verein zu einer Gegenleistung gegenüber dem Spender/Zuwendenden verpflichtet, z. B. ein Sportverein verpflichtet sich, stets Fußballschuhe eines bestimmten Herstellers zu tragen, handelt es sich insoweit um keine Zuwendungen/Spenden. Einnahmen dieser Art sind anderen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen (hier: dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb). Zu den Spenden s. "Spenden/Zuwendungen" und s. "Sachzuwendungen/-spenden";
  • Allgemeine Zuschüsse (Zuschüsse ohne eine entsprechende Zweckbindung) der öffentlichen Hand, die zur Verwirklichung der in der Satzung festgelegten Zwecke gezahlt werden. Zuschussgeber können Bund, Länder oder Gemeinden sein. Zweckgebundene Zuschüsse sind u. U. in anderen Tätigkeitsbereichen zu erfassen; maßgebend für die korrekte Einordnung ist der an den Verband/Verein vom Zuschussgeber erteilte Zuschussbescheid;
  • Zuschüsse, die die Dachverbände zahlen (z. B. der Deutsche Olympische Sportbund). Sind diese zweckgebunden, muss U.U. eine Erfassung in anderen Tätigkeitsbereichen erfolgen;
  • Zuschüsse, die aus Lotto- und Totomitteln fließen;
  • Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
  • Investitionszulagen, die in den alten Bundesländern in 1990 ausgelaufen sind und in neuen Bundesländern im Jahre 1990 begonnen haben;
  • Körperschaft- bzw. Kapitalertragsteuer, die erstattet wurde;
  • Solidaritätszuschlag, der erstattet wurde;
  • Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag, wenn diese(r) entrichtet und beim zuständigen Finanzamt ein Erstattungsantrag gestellt wurde;
  • Ertrag aus pauschaler Vorsteuer (s. § 23a UStG, Anhang 5);
  • Spekulationsgeschäfte, die nicht von § 23 EStG (Anhang 10) erfasst werden und aus dem Grundbesitz des Tätigkeitsbereichs Vermögensverwaltung erwirtschaftet werden.

3. Ausgaben

 

Tz. 18

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Folgende Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden und sind aus diesem Grund als steuerneutrale Posten zu behandeln:

  • die Steuern vom Einkommen und die sonstigen Personensteuern (Körperschaftsteuer, anrechenbare Körper- und Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag), die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben i. S. v. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG (Anhang 5) und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–4 und 7 oder Abs. 7 EStG (Anhang 10) gilt; s. § 10 Nr. 2 KStG, Anhang 3;
  • Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und Zinsen auf Steuernachforderungen, Hinterziehungszinsen, Kosten der Vollstreckung (s. R 48 Abs. 2 KStR, Anhang 4);
  • Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile (Anhang 4);
  • Ausgaben i. S. v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (Anhang 10), z. B. Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Empfänger im Wirtschaftsjahr 35 EUR übersteigen;
  • Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind;
  • gewährte Spenden/Zuwendungen;

    Ein Abzug kann aber u.U. bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen.

  • die Gewerbesteuer und die zu leistenden Gewerbesteuervorauszahlungen (s. § 4 Abs. 5b EStG, Anhang 10).

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