Tz. 17

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Folgende Einnahmen sind als steuerneutrale Posten zu behandeln:

  • Zuwendungen/Spenden, hierbei kann es sich um Geld- oder Sachspenden/Sachzuwendungen mit oder ohne Zuwendungsbestätigung handeln. Ist ein Verband/Verein zu einer Gegenleistung gegenüber dem Spender/Zuwendenden verpflichtet, z. B. ein Sportverein verpflichtet sich, stets Fußballschuhe eines bestimmten Herstellers zu tragen, handelt es sich insoweit um keine Zuwendungen/Spenden. Einnahmen dieser Art sind anderen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen (hier: dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb). Zu den Spenden s. "Spenden/Zuwendungen" und s. "Sachzuwendungen/-spenden";
  • Allgemeine Zuschüsse (Zuschüsse ohne eine entsprechende Zweckbindung) der öffentlichen Hand, die zur Verwirklichung der in der Satzung festgelegten Zwecke gezahlt werden. Zuschussgeber können Bund, Länder oder Gemeinden sein. Zweckgebundene Zuschüsse sind u. U. in anderen Tätigkeitsbereichen zu erfassen; maßgebend für die korrekte Einordnung ist der an den Verband/Verein vom Zuschussgeber erteilte Zuschussbescheid;
  • Zuschüsse, die die Dachverbände zahlen (z. B. der Deutsche Olympische Sportbund). Sind diese zweckgebunden, muss U.U. eine Erfassung in anderen Tätigkeitsbereichen erfolgen;
  • Zuschüsse, die aus Lotto- und Totomitteln fließen;
  • Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;
  • Investitionszulagen, die in den alten Bundesländern in 1990 ausgelaufen sind und in neuen Bundesländern im Jahre 1990 begonnen haben;
  • Körperschaft- bzw. Kapitalertragsteuer, die erstattet wurde;
  • Solidaritätszuschlag, der erstattet wurde;
  • Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag, wenn diese(r) entrichtet und beim zuständigen Finanzamt ein Erstattungsantrag gestellt wurde;
  • Ertrag aus pauschaler Vorsteuer (s. § 23a UStG, Anhang 5);
  • Spekulationsgeschäfte, die nicht von § 23 EStG (Anhang 10) erfasst werden und aus dem Grundbesitz des Tätigkeitsbereichs Vermögensverwaltung erwirtschaftet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge