Tz. 4

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Zu den Einnahmen, die dem ideellen Tätigkeitsbereich einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecken dienenden Körperschaft zuzuordnen sind, gehören in erster Linie die echten Mitgliedsbeiträge, die nach § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben (sachliche Steuerbefreiung). Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) sind Beiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Einnahmen sind nur insoweit als echte Mitgliedsbeiträge anzuerkennen, als sie für die Wahrnehmung allgemeiner, ideeller oder wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder und nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen der Mitglieder gezahlt werden (s. BFH vom 05.06.1953, BStBl III 1953, 212; BFH vom 29.08.1973, BStBl II 1974, 60 und BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1990, 550).

 

Tz. 5

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Voraussetzung für die sachliche Steuerbefreiung von Mitgliederbeiträgen ist:

  • die Beiträge müssen aufgrund der Satzung erhoben werden;
  • die Satzung muss einen bestimmten Berechnungsmaßstab vorsehen;
  • die Satzung bezeichnet ein Organ, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt.
 

Tz. 6

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Stellen aber die Mitgliederbeiträge ein Entgelt für eine bestimmte Leistung von Seiten des Vereins dar, kann insoweit die sachliche Steuerbefreiung nicht mehr eingreifen. Einnahmen/Entgelte dieser Art sind dann einer Einkunftsart i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zuzuordnen. Diese Tatsache rechtfertigt eine Einordnung in die übrigen Tätigkeitsbereiche der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft. Im Regelfall sind diese unechten Mitgliedsbeiträge einem steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) zuzuordnen, weil dieser der unmittelbaren Zweckverwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke dient, er für diese Zwecke unbedingt und unmittelbar notwendig ist und durch die Führung eines solchen Betriebes der Wettbewerbsklausel zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art Rechnung getragen wird (s. § 65 Nr. 1–3 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 7

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Dient der von der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft erhobene Mitgliedsbeitrag sowohl steuerbegünstigten satzungsmäßigen als auch wirtschaftlichen Zwecken (Entgelt für eine bestimmte Leistung), ist ggf. eine Aufteilung in einen sachlichen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Anteil vorzunehmen, weil der steuerpflichtige Anteil für besondere wirtschaftliche Vorteile, die den Mitgliedern hierdurch gewährt werden, erhoben wird. Ist keine sachgerechte Aufteilung möglich, sind die Mitgliedsbeiträge durch Schätzung in einen steuerfreien Teil (reine Mitgliedsbeiträge) und in einen steuerpflichtigen Teil (pauschalierte Gegenleistungen) aufzuteilen. Die pauschalierte Gegenleistung kann m. E. sowohl Einnahme/Betriebseinnahme in einem Zweckbetrieb wie auch in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sein.

 

Tz. 8

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Zur Problematik der echten und unechten Mitgliederbeiträge s. "Mitgliederbeiträge".

 

Tz. 9

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Auch bei nicht steuerbegünstigten Vereinen bleiben echte Mitgliedsbeiträge bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. m. E. ist § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) nur für die nicht steuerbegünstigten Vereine anzuwenden, weil die gesetzliche Vorschrift nur Personenvereinigungen befreien will (sachliche Steuerbefreiung dieser bei Personenvereinigungen zu erhebenden Mitgliedsbeiträge).

 

Tz. 10

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Soweit Mitgliederbeiträge ein Entgelt für eine bestimmte Leistung darstellen und eine Zuordnung des unechten Mitgliedsbeitrags in andere Tätigkeitsbereiche erfolgen muss, sind die Entgelte für Zwecke der Umsatzsteuer ggf. auch auf Steuerbarkeit und Steuerpflicht zu überprüfen. S. "Mitgliederbeiträge"

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