Tz. 16

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Die steuerneutralen Posten sind bei der Gewinnermittlung, die die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften durchführen müssen, auszuscheiden. Für jeden der für einen Verband/Verein in Betracht kommenden Tätigkeitsbereiche wurde aus Gründen der Vereinfachung ein weiterer gesonderter Teilbereich geschaffen.

Innerhalb der einzelnen Tätigkeitsbereiche ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen für Zwecke der Ertragsteuern (z. B. keine steuerbaren Vermögensmehrungen im ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung partizipiert an den Steuerbefreiungen, die Zweckbetriebe sind ertragsteuerfrei bzw. unter Bedingungen ertragsteuerfrei etc.).

Steuerneutrale Posten können keiner Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zugeordnet werden und sind daher erfolgsneutral zu behandeln (s. BFH vom 04.03.1970, BStBl II 1970, 470).

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