Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Der nichtwirtschaftliche oder ideelle Verband/Verein, auch als Idealverein bezeichnet, ist gem. § 21 BGB (Anhang 12a) ein Verband/Verein, dessen Zweck nicht auf einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) gerichtet ist. Der Idealverein entsteht durch Eintragung im Vereinsregister, es ist der klassische e. V.

Idealvereine sind z. B.

  • Sportvereine,
  • Kunst- und Kulturvereine,
  • Wissenschafts- und Forschungsvereine,
  • Vereine, die die Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe fördern,
  • Vereine, die der Wohlfahrtspflege dienen,
  • Vereine, die das öffentliche Gesundheitswesen fördern und der öffentlichen Gesundheitspflege dienen, insbesondere durch die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser i. S. v. § 67 AO (Anhang 1b), und von Tierseuchen,
  • Vereine, die den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Umweltschutz, den Küstenschutz und den Hochwasserschutz fördern,
  • Vereine, die Freizeitaktivitäten fördern und deren wirtschaftliche Betätigung die eigentlichen satzungsmäßigen Zwecke nicht überwiegen, unter bestimmten Voraussetzungen, die durch BFH-Rechtsprechung und die Verwaltungsanweisungen geregelt sind. S. "Hobby- und Freizeitvereine", s. "Freizeitaktivitäten/-gestaltung".

Aus der gesetzlichen Vorschrift des § 52 Abs. 2 Nr. 1–25 AO (Anhang 1b) und §§ 53ff. AO (Anhang 1b) können weitere Idealvereine abgeleitet werden. Idealvereine dürfen sich aber auch wirtschaftlich betätigen. In seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.05.2017 (II ZB 7/16, DStR 2017, 1277) hat der BGH entschieden, dass auch ein Verein, der (nur) einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ein nicht wirtschaftlicher Verein i. S. v. § 21 BGB, Anhang 12a (eingetragener Verein) sein und damit im Vereinsregister eingetragen werden kann. Indiz hierfür ist insbesondere, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt ist. Entscheidend ist, dass der Satzungszweck nicht auf einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb i. S. v. § 65ff. AO (Anhang 1b) ist, ausgerichtet ist. Ebenfalls darf die Vermögensverwaltung nicht Satzungszweck sein. Durch die Entscheidung wurde Rechtssicherheit für gemeinnützige Vereine geschaffen. Es ist auch möglich, dass ein Verein ausschließlich einen Geschäftsbetrieb unterhält, wenn er hierdurch seinen Satzungszweck verwirklicht (sog. Nebenzweckprivileg). In den Urteilsfällen hatten Kindergartenvereine nur Kitas betrieben, die im Wettbewerb zu anderen Einrichtungen stehen, es handelt sich trotzdem um Idealvereine. Die wirtschaftliche Betätigung ist danach nicht Hauptzweck des Vereins. Der Verein muss selbstlos tätig sein und die Vereinsmittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einsetzen. Entscheidendes Argument ist die gemeinnützige Bindung des Vermögens und insbesondere der Umstand, dass keine Gewinne ausgeschüttet bzw. an die Mitglieder weitergeleitet werden dürfen.

Vom Idealverein ist der "wirtschaftliche Verein" i. S. v. § 22 BGB (Anhang 12a) abzugrenzen. Sein Tätigwerden ist von Beginn an auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist auch Selbstzweck und nicht nur Mittel zur Förderung einer ideellen Zielsetzung. Die überwiegende Zahl der wirtschaftlichen Vereine widmet sich privaten, d. h. nicht öffentlichen Zwecken.

Wirtschaftliche Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung von dem jeweiligen Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat. Ein Verein, dessen Zweck ausschließlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, kann keine Steuerbegünstigung nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) erhalten.

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