Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Die Hundezucht gehört zur Tierzucht, da diese entgegen einem ersten Gesetzesentwurf nicht auf Nutztierarten beschränkt ist (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim, 81). Die Tierzucht gehört zu den sog. Freizeitzwecken.
Eine Anerkennung als gemeinnützig ist deshalb dann nicht gegeben, wenn sich gewerbliche Züchter zusammenschließen.
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