Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Förderung des Hundesports erfüllt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH vom 13.12.1978, BStBl II 1979, 495) nicht die Merkmale des Sports, da das wesentliche Merkmal des Sports, die körperliche Ertüchtigung (des Menschen), fehlt (vgl. AEAO zu § 52 AO TZ 6 Satz 1, Anhang 1b).

Die Förderung des Hundesports ist aber ein gemeinnütziger Zweck außerhalb des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b). Damit gehört der Hundesport zu den sog. Freizeitzwecken, die in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b) zusammengefasst wurden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass generell die Förderung der allgemeinen Freizeitgestaltung der Menschen keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Die Aufnahme der oben genannten Zwecke stellt also eine gesetzliche Ausnahme dar, da diese Zwecke ja überwiegend im Freizeitbereich angesiedelt sind (Augsten, 2015, Tz. 2.1.21).

Im Vordergrund stehen bei Hundesportvereinen die Ausbildung und Abrichtung von Hunden. Die Aufnahme dieses Zwecks kann darauf zurück zu führen sein, dass die Hundezucht eine Förderung der Tierzucht ist und deshalb in den Katalog der gemeinnützigen Freizeitzwecke aufgenommen wurde (Thiel/Eversberg, DB 1990, 290).

Hundesportvereine sind damit als besonders förderungswürdig anerkannt und können unmittelbar (direkt) Zuwendungen/Spenden empfangen, allerdings sind Mitgliederbeiträge an diese Vereine nicht abzugsfähig und es dürfen dafür keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.

Literatur:

Augsten, Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen, 2. Aufl., Heidelberg 2015; Thiel/Eversberg, Das Vereinsförderungsgesetz und seine Auswirkungen auf das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, DB 1990, 290.

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