Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Heimat ist die Umwelt, mit der der Einzelne durch Geburt oder Lebensumstände verwachsen ist. Der Heimatgedanke umfasst Heimatpflege und Heimatkunde und ist damit als gemeinnütziger Zweck steuerlich anerkannt (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO, Anhang 1b).

Zur Förderung des Heimatgedankens rechnen alle Bestrebungen, die Heimat in ihrer natürlichen oder geschichtlichen Eigenart zu erhalten, an ihrer Neugestaltung mitzuwirken und bei einem Bevölkerungskreis, der aus einer Heimat vertrieben worden ist, die Erinnerung an dieselbe wach zu halten. Heimatkunde vermittelt das Wissen von Heimat. Ebenso gehört dazu die Pflege der Mundart, des Brauchtums und der Volkskunst, die Erhaltung von Kulturdenkmälern, die Unterhaltung von Heimatmuseen, die Herausgabe von Heimatzeitschriften, die Veranstaltung historischer Aufführungen, von Heimatfesten u. a. mehr (AEAO zu § 52 AO TZ 2.4, Anhang 1b).

Freizeitwinzervereine können wegen Förderung des Brauchtums, die Teil der Heimatpflege ist, als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nicht in erster Linie die eigenwirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder fördern (AEAO zu § 52, Nrn. 11 und 12).

Im Rahmen des JStG 2020 wurde der steuerbegünstigte Zweck "Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde" ergänzt um die Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO; Anhang 1b). Damit sollen lt. Gesetzesbegründung die verschiedenen Aspekte der Landschafts- und Heimatpflege sowie des Natur- und Denkmalschutzes gebündelt werden.

Vereine, die aufgrund der Förderung des Heimatgedankens (Heimatpflege und Heimatkunde) als steuerbegünstigt anerkannt sind, können für erhaltene Zuwendungen (Spenden) Zuwendungs- bzw. Spendenbestätigungen ausstellen. Über erhaltene Mitgliedsbeiträge dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, da diese vom steuerlichen Spendenabzug ausgeschlossen sind (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 3 EStG, Anhang 10).

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