Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Ein Hallenbauverein, dessen alleiniger Zweck darin besteht, eine Halle zu errichten und diese anderen steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen, kann keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten. § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) kommt nicht in Betracht, da § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) weder einen eigenständigen, gemeinnützigen Zweck begründet noch eine Zweckbetriebsnorm darstellt. § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) greift vielmehr nur dann, wenn die unentgeltliche Überlassung nur teilweise erfolgt, das heißt, wenn dies nicht die einzige Tätigkeit ist. Bei einer ausschließlichen Überlassung von Räumen ist Gemeinnützigkeit nicht gegeben (FG Baden-Württemberg vom 31.07.1997, EFG 1997, 1341). Erfolgt die Raumüberlassung hingegen nur teilweise unentgeltlich an Dritte, stellt § 58 Nr. 5 AO (Anhang 1b) klar, dass dies eine Tätigkeit im Einklang mit der gemeinnützigen Tätigkeit ist, ohne dass eine unmittelbare Tätigkeit vorliegt. Die Vorschrift stellt nur eine Ausnahme von dem Gebot der Unmittelbarkeit dar.

Die o. g. Regelung findet aber auf bereits vor 1990 bestehende Hallenbauvereine wegen des Vertrauensschutzes keine Anwendung, wenn sich die Tätigkeit dieser Körperschaften auf die satzungsmäßige und tatsächliche Überlassung der gegenwärtig vorhandenen Hallen an steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften beschränkt (FinMin NRW, Erlass vom 06.08.1990, DB 1990, 1745).

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