Tz. 37

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

In der gesetzlichen Vorschrift des § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) sind die Haftungstatbestände für den Zuwendungsempfänger geregelt (Aussteller-/Veranlasserhaftung). Der Haftungsbetrag wurde bisher bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer stets auf die ungefähre Höhe der nichtrechtmäßigen Steuerersparnis des Zuwendungsgebers festgesetzt.

 
Einkommensteuer 40 %,
Körperschaftsteuer 40 %,
Gewerbesteuer 10 %

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 betragen die Haftungsprozente für die Aussteller- bzw. Veranlasserhaftung bei der

 
Einkommensteuer 30 %,
Körperschaftsteuer 30 %,
Gewerbesteuer 15 %

der an den Zuwendungsempfänger (Verband/Verein) zugeflossenen Zuwendungen.

 

Tz. 38

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Der Haftungsbetrag bezüglich der Gewerbesteuer fließt der für den Zuwendungsempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch die steuergemäße Anwendung des § 20 AO (Anhang 1b) bestimmt wird.

Beachte!

Für die Haftungsfrage und -höhe soll es nicht darauf ankommen, in welchem Veranlagungszeitraum die Zuwendung geleistet wurde oder wann und zu welchem Zeitpunkt sie vom Zuwendenden abgezogen wurde. Maßgeblich soll vielmehr der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Haftung sein. Das ist dann der Tag, an dem der Haftungsbescheid bekannt gegeben wurde.

Diese Entscheidung ist günstig, weil in derartigen Fällen ggf. die verminderten Haftungsprozentpunkte zur Anwendung kommen.

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