Tz. 20

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Spendenhaftung fällt nicht in den Anwendungsbereich der §§ 69ff. AO (Anhang 1b). Während es sich bei dieser um eine Haftung der für bestimmte steuerliche Pflichten Verantwortlichen oder der Vertreter und Geschäftsführer gemeinnütziger Körperschaften handelt, stellt die Spendenhaftung eine Haftung gemeinnütziger Körperschaften als solcher dar. Außerdem sind die Haftungsvoraussetzungen und die Haftungsumfänge verschieden. Die Haftung nach §§ 69ff. AO (Anhang 1b) tritt für Fehler im Zusammenhang steuerlicher Erklärungs- und Abführungspflichten ein. Demgegenüber tritt die Spendenhaftung der gemeinnützigen Körperschaft ein, wenn Zuwendungsbestätigungen zu Unrecht oder fehlerhaft ausgestellt wurden. Damit ist der Anwendungsbereich der Spendenhaftung viel enger als der Bereich der steuerlichen Haftung nach §§ 69ff. AO (Anhang 1b). Zudem besteht die Spendenhaftung in keinem Steuerbetrag, sondern in einem Ausgleich an den Staat. Der Zuwendungsempfänger gleicht letztlich den Schaden aus, der dadurch entstanden ist, dass der Spender die fehlerhafte Zuwendungsbestätigung in seiner Steuererklärung angesetzt hat und dadurch weniger Steuern zahlen musste. Der Zuwendungsempfänger haftet für diesen dem Staat eingetretenen Steuerschaden und muss diesen ersetzen.

 

Tz. 21

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Das FG Kassel hat im Urteil vom 14.01.1998, AZ: 4 K 2594/94 (rkr. Revision unzulässig durch BFH-Beschluss vom 16.12.1999, BFH/NV 2000, 740) folgende Grundsätze zweckfremder Verwendung von Spenden aufgestellt:

  • Die Inanspruchnahme des Vereins als Haftungsschuldner wegen der Veranlassung zweckfremder Verwendung von Spendengeldern ist zulässig.
  • Verein und Vorstands-/Präsidiumsmitglieder können als potentielle Haftungsschuldner grundsätzlich gleichrangig nebeneinander in Anspruch genommen werden. Die Finanzbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens auswählen, wen sie zur Haftung heranzieht. Untereinander besteht bei den Gesamtschuldnern die Möglichkeit, dass ein zivilrechtlicher Ausgleich herbeigeführt wird.
 

Tz. 22

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Das FG Köln hat sich ebenfalls am 14.01.1998 zur Verwendung bzw. Fehlverwendung von Spendengeldern geäußert (s. FG Köln vom 14.01.1998, EFG 1998, 753):

Werden von einem Verein Spendenbestätigungen ausgestellt, muss er auch gewährleisten, dass die Spenden (Mittel) für steuerbegünstigte (gemeinnützige) Satzungszwecke verwendet werden. Erfolgt eine anderweitige Verwendung, ist von einer Fehlverwendung auszugehen, die gegen die tatsächliche Geschäftsführung verstößt. Der Spender genießt Vertrauensschutz und kann von der Richtigkeit der Spendenbestätigung ausgehen. Der Haftungstatbestand der Ausstellerhaftung (s. § 10b Abs. 4 EStG, Anhang 10) greift.

Die Richter sahen eine gleichrangige Haftung des Vereins und der für ihn handelnden natürlichen Personen, da nur diese die Fehlverwendung der Mittel beeinflussen können und somit auch zu vertreten haben. Für den Steuerausfall müssen sowohl der Verein und dessen Vorstände als Gesamtschuldner haften. Das FG verlangt in dem die Steuer festzusetzenden Haftungsbescheid auch keinerlei Begründung. Gegen das Urteil wurde Beschwerde eingelegt, der BFH bestätigte jedoch, dass die Haftungsschuldner nebeneinander in Anspruch genommen werden (BFH-Beschluss vom 23.02.1999, AZ: XI B 130/98 n. v.).

S. auch FG Hamburg vom 17.12.2001, EFG 2002, 545. Der Senat hat in dem zitierten Urteil entschieden, dass eine Versagung des Spendenabzugs beim Zuwendenden auch dann nicht zulässig ist, wenn die Finanzverwaltung einem Verein nachträglich die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit aberkennt.

 

Tz. 23

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Das FG Schleswig-Holstein vom 19.03.1998, EFG 1998, 1197 hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins zur Förderung des Schulwesens leisteten neben dem Schulgeld und ihrem Vereinsbeitrag auch Bauspenden und freiwillige Einzelspenden, worüber der Verein entsprechende Spendenempfangsbestätigungen ausgestellt hat. Da aber Schulgeld und Vereinsbeitrag bei weitem nicht ausreichten, um die Kosten des Schulbetriebs zu decken, entschied die Finanzbehörde, dass der Vereinsbeitrag, die Bauspenden und die Einzelspenden eine verdeckte Zahlung von Schulgeld darstellen. Der Verein (Vorstand) wurde für die unrichtig ausgestellten Spendenbescheinigungen als Haftungsschuldner in Anspruch genommen (s. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10). Gegen den Einspruch, der ohne Erfolg blieb, legte der Verein Klage beim Finanzgericht ein. Das Finanzgericht vertrat eine andere Auffassung und gab der Klage statt, weil nach seiner Ansicht keine unrichtigen Spendenbescheinigungen ausgestellt worden seien.

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Ausstellerhaftung gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG (Anhang 10) mit dem Umfang der Vertrauensschutzregelung in § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG (Anhang 10) korrespondiere, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe. Der Vertrauenssc...

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